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Prüfung Von Hebebühnen - PB S171-16 Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
Prüfung von Hebebühnen
BGG 945 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Förder- und Lagertechnik" der BGZ Juli.
Auf Grund der zum 1. Januar 2004 erfolgten Außerkraftsetzung der Unfall-
verhütungsvorschrift „Hebebühnen" (VBG 14) wurde der bisherige BG-Grundsatz
aktualisiert und an den derzeitigen Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Insbe-
sondere wurden folgende Abschnitte geändert:
Vorbemerkung (erster, fünfletzter und zweitletzter Absatz)
-
(Teil 1)
-
1
-
4.1.1
-
4.2.5.3
-
(Teil 2)
-
2.1
-
4 (dritter Absatz)
-
5.1
-
5.3 (Überschrift und vierter Absatz)
-
5.4 (Überschrift)
-
5.4.1 (erster Absatz)
-
5.5 (Text und Gliederung)
-
5.6.
-
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Hebebühnen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien
unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z.B. aus einem Umsturz der He-
bebühne oder Versagen der Tragkonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen
und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar an der
Hebebühne beschäftigten Versicherten, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Hebebühnen be-
schäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bautei-
len, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch
Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende
Prüfungen wirkungsvoll begegnet. Mit der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschi-
nen (Maschinenrichtlinie) (ABl. Nr. L 207 vom 23. Juli 1998), umgesetzt in nationales Recht durch die „Neun-
te Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)", ist für Bau
und Ausrüstung eine neue Rechtsgrundlage gegeben. Sie gilt
• seit dem 1. Januar 1993, nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995, für He-
bebühnen, die nicht zum Heben von Personen vorgesehen sind;
BGG 945
vom April 2004
(Auszug)
Vorbemerkung
Seite 91

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