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PB S171-16 Betriebs- Und Wartungsanleitung Seite 107

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
Abschnitt 4.2 des Teiles 1 dieses BG-Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender
Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Berufsgenossenschaft einzuholen.
Mit Hilfe einer Gefahrenanalyse ist zu untersuchen, ob durch die Änderung in erheblichem Umfang
neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, dass in erhebli-
chem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung
vor. Daraus ergibt sich, dass dann das EG-Konformitätsverfahren für die gesamte Hebebühne durchge-
führt werden muss.
Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse, dass sich durch die Änderung der Hebebühne keine neuen oder
nur geringe Gefahren ergeben, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des Gerätesicherheitsge-
setzes vor. Eine Nachrüstung der gesamten Hebebühne auf die im Anhang I der EG-
Maschinenrichtlinie geforderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist dann
nicht erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit
der Hebebühne zur Folge haben (z.B. beim nachträglichen Einbau einer Überlastsicherung).
Für Hersteller und Betreiber empfiehlt es sich, bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung
vorliegt, eng mit den Arbeitsschutzbehörden (Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämter, Ämter
für Arbeitsschutz) zusammen zu arbeiten und gemeinsam getragene Lösungen zu entwickeln.
5.4 Regelmäßige Prüfungen nach Abschnitt 2.9.1 des Kapitels 2.10 der BG-
Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)
5.4.1 Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen
Sachkundigen zu prüfen. Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei
der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verursacht werden
z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nut-
zungsart. Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvor-
schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer
bei der Arbeit (in nationales Recht umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV).
Bei der wiederkehrenden Prüfung sind festgestellte Mängel entsprechend ihrer sicherheitstechnischen
Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.
5.4.2 Die Hebebühne ist für die Prüfung so vorzubereiten, erforderlichenfalls auch zu reinigen, dass die Prü-
fung ordnungsgemäß abgewickelt werden kann.
5.4.3 Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf:
den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auch auf die Feststellung, ob Änderungen vorgenom-
men worden sind,
die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
die Vollständigkeit des Prüfbuches.
Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzuneh-
men, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich,
muss eine Demontage erfolgen.
Die regelmäßige Prüfung muss umfassen:
1. Prüfung der Hebebühne anhand der Angaben im Prüfbuch hinsichtlich der Identität.
2. Prüfung der Hebebühne unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Ein-
haltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie
98/37/EG, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik.
3. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen,
Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise des Anhanges
dieses BG-Grundsatzes, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in
der Betriebsanleitung.
4. Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Brem-
sen. Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z.B.
bei Überlastsicherungen, Bremsen.
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