Niemals schädliche Stoffe in die Anlage einleiten, die zu Personenschädigungen führen
können, das Gewässer verunreinigen sowie die Funktionsfähigkeit der Anlage beeinträch-
tigen.
Hierzu zählen insbesondere:
Abwasser, das organische Öle und Fette enthält
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Abwasser, das mineralische Öle und Fette enthält
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Schwermetalle, z. B. Zink, Blei, Cadmium, Nickel, Chrom
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Aggressive Stoffe, z. B. Säuren (Rohrreinigungsmittel mit einem ph-Wert unter 4),
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Laugen, Salze und Kondensate
Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Spül- und Waschmittel in überdosierten Mengen
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bzw. solche, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen
Feuergefährliche oder explosive Stoffe, z. B. Benzin, Benzol, Öl, Phenole, lösungsmit-
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telhaltige Lacke, Spiritus
Feste Stoffe, z. B. feuchtes Klopapier (Faservlies), Feuchttücher, Küchenabfälle, Glas,
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Sand, Asche, Faserstoffe, Kunstharze, Teer, Pappe, Textilien, Fette (Öle), Farbreste
Flüssige Stoffe, die erhärten können, z. B. Gips, Zement, Kalk
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Biozide, z. B. Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel
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Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltung, z. B. Jauche, Gülle, Mist
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2.2
Qualifikation von Personen
Sämtliche Tätigkeiten an der Anlage sind durch Fachkräfte durchzuführen, falls diese
nicht ausdrücklich für andere Personen (Eigentümer, Nutzer) ausgewiesen sind.
Für dessen Verfügbarkeit ist der unmittelbare Lieferant der Anlage verantwortlich.
Fachkräfte müssen neben einer mehrjährigen Berufserfahrung nachweislich über
folgende Kenntnisse verfügen:
Tab. 2:
Qualifikation des Personals
Tätigkeiten
Person
Auslegung,
Planer
Betriebsänderungen,
Neuer Nutzungskontext
Spediteure, Händler
Transport/Lagerung
Zu Ihrer Sicherheit
Kenntnisse
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Kenntnisse der Sanitärtechnik
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Beurteilung von Anwendungsfällen der Abwasser-
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technik und ordnungsgemäße Auslegung von
Abwasserhebesystemen
Nachweis von Ladungssicherungsunterweisungen
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Sicherer Umgang mit Hebe- und Anschlagmittel
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