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Tait TP8135 Bedienungsanleitung Seite 121

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mer hat vorher von seinem Kunden einen einklag-
baren Unterlizenzvertrag erhalten (und, falls der
Lizenznehmer als Unterauftragnehmer agiert, von
den Zwischenerwerbern den endgültigen
Endnutzersoftwarelizenz), der jegliche weitere
Übertragungen untersagt und der Einschrän-
kungen enthält, die im wesentlichen mit den in
diesem Softwarelizenzvertag niedergelegten
Bedingungen identisch sind. Mit Ausnahme der
vorstehend aufgeführten Ausnahmen dürfen der
Lizenznehmer und jegliche durch diesen Absatz
autorisierte Erwerber Tait-Software nicht an Dritte
übertragen oder verfügbar machen oder anderen
Parteien hierzu die Erlaubnis erteilen. Der Lizenz-
nehmer stellt Tait auf Anfrage angemessen ausrei-
chende Nachweise zur Verfügung, die die Einhal-
tung aller vorangehenden Bedingungen demons-
tratieren.
Paragraph 8: VERTRAGSDAUER UND
KÜNDIGUNG
8.1. Die Nutzungsberechtigung des Lizenznehmers
für die Software und Dokumentation beginnt ab
dem Lieferdatum der vorgesehenen Tait Produkte
an den Lizenznehmer und setzt sich über die
Lebensdauer der vorgesehenen Produkte fort, mit
denen oder für die die Software und Dokumenta-
tion bereitgestellt werden. Diese Nutzungsberech-
tigung und dieser Vertrag treten nach entspre-
chender Benachrichtigung durch Tait unverzüglich
außer Kraft, wenn der Lizenznehmer gegen diesen
Vertrag verstößt.
8.2. Der Lizenznehmer muss innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach Kündigung dieses Vertrags gegen-
über Tait schriftlich bestätigen, dass sämtliche
Exemplare der Software unwiderruflich von den
vorgesehenen Produkten gelöscht und alle Exemp-
lare der Software und Dokumentation an Tait
zurückgegeben oder durch den Lizenznehmer
unwiderruflich vernichtet wurden und von ihm
nicht mehr genutzt werden.
8.3. Der Lizenznehmer erkennt an, dass Tait erheb-
liche Investitionen für die Entwicklung, die
Vermarktung und den Vertrieb der Software und
Dokumentation aufgewendet hat, und Tait durch
einen Verstoß gegen diesen Vertrag irreparable
Schäden entstehen, der nicht durch finanziellen
Schadenersatz abgegolten werden kann. Bei
einem Verstoß des Lizenznehmers gegen diesen
Vertrag kann Tait diesen Vertrag kündigen. Tait hat
in diesem Fall Anspruch auf das Ausschöpfen aller
verfügbaren Rechtsmittel, darunter sofortige
Unterlassungsverfügungen und Zurücknahme aller
nicht-eingebetteten Software und zugehörigen
Dokumentation. Der Lizenznehmer erstattet Tait
(auf Entschädigungsgrundlage) sämtliche Kosten
für die Durchsetzung der Vertragsbestimmungen.
Paragraph 9: GEHEIMHALTUNGS-
PFLICHT
Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software
und Dokumentation geschützte und vertrauliche
Informationen enthalten, die einen hohen Wert für
Tait darstellen und Geschäftsgeheimnisse von Tait
sind. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die
Vertraulichkeit der in der Software und Dokumen-
tation enthaltenen Informationen zu wahren.
Paragraph 10: HAFTUNGSAUSSCHLUSS
10.1. Tait übernimmt gegenüber dem Lizenzneh-
mer oder anderen Personen unter keinen Umstän-
den die Haftung für Schäden oder Verluste
aufgrund unerlaubter Handlungen (darunter
aufgrund von fahrlässigem Verschulden), Vertrags-
verletzungen (außer den in diesem Vertrag
ausdrücklich genannten) oder aus sonstigen
Rechtsgründen. Hierbei kann es sich unter ande-
rem um allgemeine, konkrete, mit Schadenersatz
verbundene Schäden aller Art, unmittelbare,
mittelbare oder Folgeschäden handeln, die sich
aufgrund oder in Verbindung mit der Nutzung oder
Unmöglichkeit einer Nutzung der Software erge-
ben.
10.2. Der einzige Rechtsanspruch des Lizenzneh-
mers gegenüber Tait ist auf eine Vertragsverlet-
zung beschränkt. Im Falle einer solchen Vertrags-
verletzung beschränkt sich die Gesamthaftung von
Tait darauf, die Software zu reparieren bzw. zu
ersetzen oder den Kaufpreis der Software zu
erstatten.
Paragraph 11: ALLGEMEINES
11.1. URHEBERRECHTSVERMERKE: Ein auf der
Software vorhandener Urheberrechtsvermerk darf
nicht als Eingeständnis oder Vermutung zum
Nachteil von Tait ausgelegt werden, dass eine
Veröffentlichung der Software oder von mit der
Software verbundenen Geschäftsgeheimnissen
erfolgt ist.
11.2. ERFÜLLUNG GELTENDER GESETZE: Der
Lizenznehmer erkennt an, dass die Software von
Gesetzen und rechtlichen Bestimmungen der
Rechtsprechung betroffen sein kann, in deren
Zuständigkeitsbereich die Lieferung der vorgese-
henen Produkte erfolgt. Der Lizenznehmer
Tait Softwarelizenzvertrag 121

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