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Tait TP8135 Bedienungsanleitung Seite 119

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ten; (d) Dritten eine Unterlizenz zu gewähren oder
sonstige Rechte an der Software oder Dokumenta-
tion zu übertragen; (e) Maßnahmen zu ergreifen,
durch die die Software oder Dokumentation
öffentlich zugänglich gemacht werden; (f) Urhe-
berrechtsvermerke oder andere Vermerke zu Eigen-
tumsrechten von Tait oder eines Drittlizenzgebers
zu entfernen oder in irgendeiner Weise abzuän-
dern oder unkenntlich zu machen; (g) sofern dies
nicht ausdrücklich durch diesen Vertrag gestattet
wird, die Software oder Dokumentation Dritten
oder auf anderen Rechnern bereitzustellen, für
diese zu kopieren, zu übertragen, offen zu legen, in
irgendeiner Weise verfügbar zu machen oder ihre
Nutzung zu gestatten; (h) sofern dies nicht in
diesem Vertrag gestattet ist, die Software auf eine
Weise zu verwenden oder eine entsprechende
Verwendung zu gestatten, die faktisch in der
Anfertigung einer Kopie der Software resultiert.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Kopie der
Software anzufertigen, die ausschließlich zu Archi-
vierungs- oder Sicherungszwecken oder zur
Systemwiederherstellung verwendet werden darf.
Diese Berechtigung gilt nur unter der Vorausset-
zung, dass der Lizenznehmer die Kopie der Soft-
ware nicht gleichzeitig mit der Originalsoftware
ausführt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, so viele
Kopien der Dokumentation anzufertigen, wie es zu
internen Verwendung der Software angemessen
ist.
4.3. Sofern dem Lizenznehmer von Tait schriftlich
keine entsprechende Berechtigung erteilt wurde,
ist es ihm untersagt, Dritten bei der Ausführung
der folgenden Maßnahmen beizustehen oder diese
zuzulassen: (a) eine Kopie der Software auf mehr
als einem Gerät eines vorgesehenen Produkts zu
installieren; (b) die auf einem Gerät eines vorgese-
henen Produkts installierte Software zu einem
anderen Gerät zu kopieren oder zu übertragen. Der
Lizenznehmer ist berechtigt, die auf einem vorge-
sehenen Produkt installierte Software zu einem
anderen Gerät zu übertragen, wenn das vorgese-
hene Produkt nicht funktionsfähig ist oder eine
Störung aufweist. Das vorübergehende Übertragen
der Software zu einem anderen Gerät muss been-
det werden, wenn das ursprünglich vorgesehene
Produkt wieder funktionsfähig ist. Die Software
muss in diesem Fall von dem anderen Gerät
entfernt werden.
4.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, während der
Laufzeit dieses Vertrags sowie für eine Dauer von
zwei Jahren im Anschluss daran, zutreffende
Unterlagen bezüglich dieser Lizenzgewährung
aufzubewahren, mit denen die Erfüllung dieses
Vertrags nachgewiesen werden kann. Tait oder
eine von Tait benannte Drittpartei ist berechtigt,
mit angemessener Vorankündigung die Geschäfts-
räume, Aufzeichnungen und Unterlagen des
Lizenznehmers einzusehen und zu inspizieren,
wobei dies während der üblichen Geschäftszeiten
des Lizenznehmers unter Achtung der Geschäfts-
raum- und Sicherheitsbestimmungen des Lizenz-
nehmers zu geschehen hat. Tait ist verantwortlich
für die Bezahlung aller Aufwendungen und Kosten
einer solchen Inspizierung, sofern der Lizenzneh-
mer Tait von allen Kosten (einschließlich Prüfungs-
kosten und Anwaltskosten) freistellt, wenn der
Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieses
Vertrags verstoßen hat. Alle von Tait im Verlauf
einer solchen Inspizierung gewonnenen Informati-
onen werden von Tait streng vertraulich gehalten
und ausschließlich für den Zweck verwendet, die
Vertragstreue des Lizenznehmers zu überprüfen.
Paragraph 5: EIGENTUMSRECHTE
Tait sowie die Lizenzgeber und Zulieferer von Tait
behalten alle ihre geistigen Eigentumsrechte an
der Software und Dokumentation in beliebiger
Form. Dem Lizenznehmer werden keine Rechte als
die in diesem Vertrag ausdrücklich zuerkannten
Rechte gewährt, weder stillschweigend noch durch
Rechtsverwirkung oder anderweitig. Sämtliches
von Tait entwickelte, produzierte oder vorbereitete
geistiges Eigentum im Zusammenhang mit der
Bereitstellung der Software, der vorgesehenen
Produkte, der Dokumentation oder damit zusam-
menhängender Dienstleistungen ist ausschließlich
das Eigentum von Tait. Dem Lizenznehmer stehen
keine Rechte aufgrund gemeinsamer Entwicklung
und keine sonstigen geistigen Eigentumsrechte zu.
Paragraph 6: BEGRENZTE GEWÄHR-
LEISTUNG UND GEWÄHRLEISTUNGS-
AUSCHLUSS
6.1. Die Gewährleistung für diese Software
beginnt ab dem Lieferdatum der Tait Software, und
ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein (1) Jahr. Sofern
der Lizenznehmer nicht gegen Verpflichtungen
dieses Vertrags verstößt, garantiert Tait, dass die
unveränderte Software bei ordnungsgemäßer
Verwendung und in Übereinstimmung mit der
Dokumentation und diesem Vertrag frei von repro-
duzierbaren Mängeln ist, durch die die Funktions-
fähigkeit oder die erfolgreiche Ausführung einer
Tait Softwarelizenzvertrag 119

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