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HORCHER REHA SYSTEME NINA Bedienungsanleitung Seite 17

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Stand: Rev.5 /Seite 17
Bezeichnung nach der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und
Information (DIM-DI) veröffentlichten Nomenklatur für Medizinprodukte eingesetzt werden.
§ 7
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann Betreiber von der Pflicht zur Führung eines Be-
standsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das
Bestandsverzeichnis befreien. Die Notwendigkeit zur Befreiung ist vom Betreiber eingehend
zu begründen.
(4) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen beim Betreiber jederzeit Einsicht in das
Bestandsverzeichnis zu gewähren.
§ 9 Aufbewahrung der Gebrauchsanweisungen und der Medizinproduktebücher
(1) Die Gebrauchsanweisungen und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so
aufzubewahren, daß die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben
dem Anwender jederzeit zugänglich sind.
(2) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, daß die Angaben dem Anwender
während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Medizinproduktes
ist das Medizinproduktebuch noch fünf Jahre aufzubewahren.
Horcher GmbH - 61130 Nidderau - Ph.-Reis Str.3 - Telefon (06187) 9204.0 - Fax (06187) 9204.15 – email: info@horcher.com

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