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Miele PG 8592 Gebrauchsanweisung Seite 18

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Sicherheitshinweise und Warnungen
18
Um Sachbeschädigungen am Reinigungsautomaten und verwen‐
detem Zubehör durch die Einwirkung von Prozesschemikalien, ein‐
gebrachter Verschmutzung sowie deren Wechselwirkung zu vermei‐
den, sind die Hinweise im Kapitel "Chemische Verfahrenstechnik" zu
berücksichten.
Die anwendungstechnische Empfehlung von Prozesschemikalien,
wie z. B. Reinigungsmitteln, bedeutet nicht, dass Miele die Einflüsse
der Prozesschemikalien auf das Material des Spülgutes verantwortet.
Beachten Sie, dass Formulierungsänderungen, Lagerbedingungen
usw., welche vom Hersteller der Prozesschemikalien nicht bekannt‐
gegeben wurden, die Qualität des Reinigungsergebnisses beeinträch‐
tigen können.
Achten Sie bei der Verwendung von Prozesschemikalien unbedingt
auf die Hinweise des jeweiligen Herstellers. Setzen Sie die Prozess‐
chemikalien nur für den vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsfall
ein, um Materialschäden und ggf. heftigste chemische Reaktionen
(z. B. Knallgasreaktion) zu vermeiden.
Hinweise zur Lagerung und Entsorgung der Prozesschemikalien
werden von den jeweiligen Herstellern bereitgestellt und sind zu be‐
achten.
Bei kritischen Anwendungen, in denen besonders hohe Anforde‐
rungen an die Aufbereitungsqualität gestellt werden, sollten die Ver‐
fahrensbedingungen (Reiniger, Wasserqualität etc.) vorab mit Miele
abgestimmt werden.
Wenn an das Reinigungs- und Nachspülergebnis besonders hohe
Anforderungen gestellt werden (z. B. chemische Analytik), muss
durch den Betreiber eine regelmäßige Qualitätskontrolle zur Absiche‐
rung des Aufbereitungsstandards erfolgen.
Die Wagen, Körbe, Module und Einsätze zur Aufnahme des Spül‐
gutes sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden.
Spülgut mit Hohlräumen müssen innen vollständig mit Spülflotte
durchströmt werden.
Leichtes Spülgut und Kleinteile mit Abdecknetzen sichern oder in
Kleinteilesiebschalen legen, damit sie nicht die Sprüharme blockieren.
Restflüssigkeit enthaltende Gefäße müssen vor dem Einordnen
entleert werden.
Das Spülgut darf höchstens mit Resten von Lösemitteln benetzt
sein, wenn es in den Spülraum eingebracht wird. Säuren, insbeson‐
dere für Salzsäure, und chloridhaltige Lösungen sowie korrodierende
Eisenwerkstoffe dürfen nicht in den Reinigungsautomaten einge‐
bracht werden!
Lösemittel in Verbindung mit der Anschmutzung dürfen nur in Spuren
vorhanden sein, besonders bei Gefahrenklasse A1.

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