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Zusatzhandbuch für RiMO SiNUS Modelle
4 Akkumulatoren

4.3 Entsorgung/Austausch

4.3 Entsorgung/Austausch
§ 11 Pflichten des Endnutzers
1. Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für
Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben
unberührt.
2. Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen
Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem
herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
3. Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und über die Behand-
lungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder
gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
4. Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche
Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der
Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
Sollten die Batterien durch neue ersetzt werden müssen, so bietet Ihnen RiMO mehrere Möglichkeiten:
1. Die gebrauchten Zellen werden durch RiMO-eigenes Fachpersonal vor Ort ausgetauscht. Die gebrauchten Zellen werden von RiMO
gemäß Batteriegesetz (BattG) § 5, unentgeltlich zurück genommen.
2. Der Betreiber sendet die Zellensysteme inklusive Kunststoffseitenkasten an RiMO. Die Kästen werden dann von RiMO mit neuen Zellen
bestückt und zurück gesendet. Die gebrauchten Zellen werden von RiMO, gemäß Batteriegesetz (BattG)§ 5, unentgeltlich zurück genommen.
3. Der Betreiber tauscht die gebrauchten Zellen mit eigenem Personal aus und sendet die gebrauchten Zellen an RiMO zurück.
Die gebrauchten Zellen werden von RiMO gemäß Batteriegesetz (BattG)§ 5 unentgeltlich zurück genommen. Sollten diese Variante
gewählt werden, so ist RiMO vorab die fachliche Kompetenz des Betreiber-Mitarbeiters nachzuweisen. Eine entsprechende Schulung des
Betreiber-Personals mit anschließender Ausstellung des Befähigungsnachweises durch RiMO ist selbstverständlich im Hause RiMO möglich.
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Benutzer- und Wartungshandbuch Stand 2013 • Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, sind vorbehalten
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