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Gasanschluß - REMKO PGM 30 Bedienungsanleitung

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3. Die Flüssiggasanlage muß von einem Versi-
cherten, der vom Unternehmer beauftragt ist,
täglich mindestens einmal geprüft werden, wo-
bei insbesondere
– die Aufstellung der Flüssiggasbehälter,
– Verlegung, Anschluß und Dichtheit der Lei-
tungen, sowie
– die Aufstellung der Verbrauchseinrichtungen
zu überprüfen sind.
(14) In
Räumen
unter
Verbrauchseinrichtungen zum Austrocknen und
Heizen im durchgehenden Betrieb unter folgenden
Bedingungen eingesetzt werden:
– Einhaltung der in Abs. 13 genannten Bedin-
gungen
– Es dürfen nur Heizgeräte mit Gebläse ver-
wendet werden.
(20) Angeschlossene Druckgasbehälter dürfen nach
Betriebsschluß in Räumen nur verbleiben, wenn
ausreichende Lüftung sichergestellt ist.
§ 33 Flüssiggasverbrauchsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anla-
gen nach §1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sach-
kundigen wie folgt geprüft werden:
– nach Instandsetzungsarbeiten, die die Be-
triebssicherheit beeinflussen können,
– nach Veränderungen, die die Betriebssicher-
heit beeinflussen können,
– nach Betriebsunterbrechungen von mehr als
einem Jahr auf
1. Ordnungsgemäße Beschaffenheit
2. Dichtheit
3. Funktion und
4. Aufstellung.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 genügt bei ortsve-
ränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht
mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr
als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prü-
fung durch eine vom Unternehmer beauftragte Per-
son unter der Voraussetzung, daß die Verbrauchs-
anlage aus geprüften Einzelteilen zusammenge-
baut ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 u. 2 hat der Un-
ternehmer dafür zu sorgen, daß Anlagen nach §1
Abs. 1 Nr. 2 u. 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchs-
anlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre
durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Er-
gebnisse der Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 in
einer Prüfbescheinigung festgehalten werden, die
bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Die
Prüfbescheinigungen müssen den zur Einsicht Be-
rechtigten jederzeit vorgelegt werden können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
VBG 21 zuwiderhandelt.
Erdgleiche
dürfen
Gasanschluß
Der Gasanschluß / Gerätebetrieb darf nur unter Zugrun-
delegung der UVV VBG 21, sowie der jeweiligen örtli-
chen Bau- und Brandschutzvorschriften erfolgen.
Die
Geräte
sind
Anschlußdruck von 1,5 bar (Flüssiggas nach DIN
51622 Kat I
,I
3B/P
3+
Eine Unter- bzw. Überschreitung des Anschlußdruckes
die
ist unzulässig. Bei Verwendung längerer Schlauch-
oder Rohrleitungen ist der entsprechende Druckverlust
zu berücksichtigen.
Es dürfen ausschließlich geprüfte und für den jeweili-
gen Verwendungszweck geeignete Komponenten wie
Gasschlauch, Druckregler und Schlauchbruchsicherung
oder Leckgassicherung verwendet werden. Es sind nur
Druckregler mit fest eingestelltem Ausgangsdruck zu-
lässig. Die Geräte dürfen ausschließlich aus der Gas-
phase betrieben werden.
Wichtige Hinweise zum Gasanschluß
◊ Ein konstanter Geräte-Anschlußdruck von 1,5 bar
(1500 mbar) muß, auch im Dauerbetrieb, gewähr-
leistet sein.
◊ Im Baustellenbetrieb dürfen nur Schläuche für
Flüssiggas nach DIN 4815 Teil 1, Druckklasse 30
verwendet werden.
◊ Vor der Erstinbetriebnahme ist die Gasversorgungs-
leitung gründlich zu reinigen.
Anschluß der Gasversorgung.
Nehmen Sie den Anschluß folgendermaßen vor.
für
einen
konstanten
) konzipiert.
1. Schließen Sie den Druckregler
an die Gasflasche(n) bzw. die
Versorgungsanlage an.
Linksgewinde beachten!
2. Öffnen Sie das Flaschenventil
bzw. das Absperrventil der Ver-
sorgungsleitung.
Bei
gleichzeitiger
aus
mehreren
müssen alle Ventile geöffnet
werden.
3. Drücken Sie den Entsperrknopf
der
Schlauchbruchsicherung
nach Öffnen des (der) Ventil(e).
Dieser Vorgang ist auch nach
jedem Flaschenwechsel erfor-
derlich.
4. Prüft Sie nach Aufstellung und
Anschluß der Geräte alle gas-
führenden Verbindungen auf
Dichtigkeit.
Seifenlösung, Lecksuchspray.
Geräte-
Entnahme
Gasflaschen
9

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