Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Bremsen (§ 41 Stvzo) Beim Betrieb Von Fahrzeugen Mit; Einrichtungen Zur Verbindung Von Fahrzeugen (§ 43 Stvzo); Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49A Bis 54 Stvzo) - Pottinger NOVADISC 225 Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

4.12 Lenk­einrichtung (§ 38 StVTO) Auch bei Verwendung von
Anbaugeräten muß eine leichte und sichere Lenkbarkeit
g ewährleistet bleiben. Dabei hat der Fahrzeugführer zu beachten,
daß je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum
sicheren Lenken erforderliche Belastung der gelenkten Achse
vorhanden ist; das gilt besonders, wenn an der Rück­seite eine
B ehelfsladefläche angebracht ist. Bei eingebautem Gerät oder
voll ausgelasteter Behelfsladefläche gilt die gelenk­te Achse als
ausreichend belastet, wenn die von ihr übertragene Last noch
mindestens 20 % des Fahrzeugleergewichts beträgt.
4.13 Bremsen (§ 41 StVZO) Beim Betrieb von Fahrzeugen mit
Anbaugeräten ist unter allen Fahrbahnverhältnissen auf eine
g enügende Belastung der gebremsten Achse zu achten. Die für
diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremswirk­ungen müssen
auch mit Anbaugerät erreicht werden.
4.14 Anhängelast hinter Heck­anbaugeräten (§ 42 StVZO) Das Mitführen
von A nhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche versehenen
Zugmaschine ist nicht zulässig. Das Mitführen von Anhängern
hinter Anbaugeräten ist nur vertretbar unter nachstehenden
V oraussetzungen, die auf einem vom Gerätehersteller am
Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben sein
müssen:
"Zur Beachtung
a) Die Fahrgeschwindigk­eit darf 25 k­m/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muß eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage
h aben, die vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden
kann.
c) Das Mitführen eines einachsigen Anhängers am Anbaugerät
ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers das
G esamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und
die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit einem oder
mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird, daß
sich das Zugfahrzeug leicht lenk­en und sicher bremsen läßt.
d) Ein zweiachsiger A nhänger darf am A nbaugerät mitgeführt werden,
wenn das Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das
1,25 fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs,
jedoch höchstens 5 t, beträgt."
4.15 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.15.1 Bei der Anhängek­upplung eines Heck­anbaugerätes ist zu
b eachten:
4.15.1.1 Der vom ziehenden Fahrzeug zu übernehmende Anteil der
Stützlast des Anhängers darf höchstens 400 k­g betragen. Der
Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht weiter als 600 mm
von den Enden der unteren Lenk­er des Dreipunk­tanbaus (DIN
9674, Ausgabe November 1975) oder von der Ack­erschiene
entfernt sein.
4.15.1.2 In der Transportstellung muß die Anhängek­upplung in der Mit-
tellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet
sein, daß die Zugöse des Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn
liegt.
4.15.1.3 Die Höhen- und Seitenbeweglichk­eit der A nhängek­upplung des
Anbaugerätes darf in Transportstellung nicht mehr als 10 mm in
jeder Richtung betragen.
Anhänge-Arbeitsgeräte
(mit Zugdeichsel) müs-
sen mit einer eigenen
Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein.
mehr
mehr
als
als
0 cm
0 cm
Arbeitsgeräte mit Dreipunktanbau müssen mit einer eigenen Beleuchtungseinrichtung
ausgerüstet sein:
1. Wenn das Anbau-Gerät das Blinklicht am Trägerfahrzeug verdeckt.
2. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 1 Meter nach hinten über die
3. Wenn das Anbau-Gerät mehr als 40 cm über die Außenk­ante
Rückstrahler dürfen
nicht höher als 90 cm
über der Fahrbahn
angebracht sein.
max.
90 cm
.1.2 An Behelfsladeflächen darf eine Anhängekupplung nicht
a ngebracht werden. Die A nhängek­upplung der Zugmaschine muß
nach dem Heck­anbau einer Behelfsladefläche unbenutzbar sein,
damit das Ankuppeln von Anhängern unmöglich ist.
4.16 Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49a bis 54 StVZO)
4.16.1 Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttechnischen
E inrichtungen dürfen durch Anbaugeräte nicht verdeck­t werden,
andernfalls sind sie zu wiederholen. Die zu wiederholenden
E inrichtungen dürfen auf Leuchtenträgern entsprechend Nummer
.16.3. angebracht sein. Beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
müssen alle Einrichtungen ständig betriebsbereit sein.
.16.2 Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte verdeckt und des-
halb wiederholt, so darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einge-
schaltet sein. Für die A nbringung des zweiten Scheinwerferpaares
ist eine Ausnahmegenehmigung von § 49a StVZO durch die zu-
ständige Landesbehörde erforderlich.
4.16.3 A nbaugeräte die seitlich mehr als 400 mm über den äußeren Rand
der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten
des Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten
Schlußleuchten und Rück­strahlern ausgerüstet sein. Diese Leuch-
ten und die Rück­strahler dürfen
.16.3.1 mit ihrem äußeren Rand nicht mehr als 00 mm von der äußeren
Begrenzung des Anbaugerätes entfernt sein.
4.16.3.2 Bei Leuchten mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 1550 mm,
bei Rück­strahlern mit ihrem oberen Rand nicht mehr als 900
mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Baurart des
Anbaugerätes eine solche Anbringung der Rück­strahler nicht
möglich, sind 2 zusätzliche Rück­strahler erforderlich, wobei ein
Paar Rück­strahler so niedrig wie m öglich u nd nicht m ehr a ls 4 00mm
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das
andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm
über der Fahrbahn angebracht sein müssen.
.16.3.3 - soweit notwendig - rechts und links unterschiedliche Abstände
zum Geräteheck­ haben,
4.16.3.4 auf Leuchtenträgern angebracht sein. Die Leuchtenträger dürfen
aus 2 oder - wenn die Bauart des Gerätes es erfordert - aus 3
Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen
an den Fahrzeugen (z.B. nach DIN 11 027, Ausgabe Dezember
1974) so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung
nicht möglich ist.
4.16.3.5 außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist,
abgenommen sein.
4.16.4 Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die
Schlußleuchten hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte und ei-
nem Rück­strahler, möglichst am äußersten Ende des A nbaugeräts
und möglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur, ausgerüstet
sein. Der obere Rand der Lichtaustrittsfläche der Schlußleuchte
darf nicht mehr als 1550 mm, der obere Rand des Rück­strahlers
nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Leuchte
und Rück­strahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung
nötig ist, abgenommen sein (wegen der Kenntlichmachung am
Tage siehe .7.)
4.17 Amtliche Kennezeichen (§ 60 StVZO) Durch Anbaugeräte dürfen
die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht verdeck­t werden,
anderenfalls sind sie zu wiederholen
(Vk BI 1977 S 21)
mehr
als
1 m
Schlußleuchten des Trägerfahrzeugs hinausragt.
der Begrenzungsleuchte des Trägerfahrzeuges hinausragt.
C
-0
Blinkleuchten:
D i e
f r e i e n
S i c h t -
w i n k e l b e r e i c h e a n
Zugfahrzeugen und
Arbeitsgeräten müssen
eingehalten werden.
mehr
als
0 cm

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Diese Anleitung auch für:

Novadisc 265Novadisc 305Novadisc 350

Inhaltsverzeichnis