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ABF20-1 übernommen werden. Somit sind als kleinstes vernetztes System auch ein ABF20-1 und eine
BZK20S denkbar.
Hinweis: Es ist zu berücksichtigen, dass in Brandmeldeanlagen und damit auch in vernetzten Anlagen
mit mehr als 512 Meldern bzw. in Anlagen mit einer Gesamtüberwachungsfläche größer 12000m
desten eine zweite Anzeigeeinrichtung (z. B. eine BZK20M oder ein ABF20-1) einzusetzen ist.
Bei Anlagen, die mehr als 48000m
sogenannte Ersatz-Hauptbedieneinheit parametriert werden. In diesem Fall muss, falls eine Übertra-
gungseinrichtung anzusteuern ist, das Feuerwehr-Bedienfeld und die Übertragungseinrichtung sowohl
aus der Hauptbedieneinheit, als auch aus der Ersatz-Hauptbedieneinheit angesteuert werden (siehe
auch Kap. 9.10.2).

5.8 CE-Kennzeichnung

Brandmelderzentralen zur Verwendung in Brandmeldeanlagen, die in Gebäuden errichtet werden (ab-
gekürzt „Brandmelderzentralen") müssen für den Einsatz innerhalb der EU mit dem CE-Zeichen ge-
kennzeichnet sein. Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller die Konformität mit den jeweiligen EG-
Richtlinien als Voraussetzung für das „Inverkehrbringen" von Produkten innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, insbesondere
die Konformität des Produktes mit den allgemeinen Niederspannungs- und EMV-Richtlinien und
Normen sowie
die Einhaltung der Europäischen Normen EN 54-2 (Brandmelderzentralen) und EN 54-4 (Energie-
versorgungseinrichtungen).
Darüber hinaus ist die Einhaltung der Normen EN 54-2 und EN 54-4 für den Einsatz von Brandmelder-
zentralen innerhalb der EU durch die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG geregelt. Die verpflichtende
Anwendbarkeit dieser Normen ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:
Norm
EN 54-2 Brandmelderzentralen
EN 54-4 Energieversorgungseinrichtungen
Der Nachweis der Einhaltung der Normen muss von einer anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zerti-
fizierungsstelle bestätigt werden. Dies ist – neben anderen, wie beispielsweise der werkseigenen Pro-
duktionskontrolle – Voraussetzung, dass die Brandmelderzentralen mit dem CE-Kennzeichen versehen
und damit innerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone zur bestimmungs-
gemäßen Verwendung in Verkehr gebracht werden dürfen.
Werden vom Anwender Funktionen der Brandmelderzentrale genutzt, die den genannten Normen nicht
entsprechen (entsprechende Hinweise sind in diesem Handbuch zu finden),
darf für diese Zentrale nicht bestätigt werden, dass sie den Normen EN 54-2, EN 54-4 entspricht,
und
darf diese Zentrale innerhalb der EU als „Brandmelderzentrale zur Verwendung in Brandmelde-
systemen, die in Gebäuden errichtet werden" nicht eingesetzt werden.
Der Errichter der Brandmeldeanlage muss in diesem Fall alle diesbezüglichen Kennzeichnungen ein-
schließlich der CPD-Nummer der Typ-Prüfung, die das Prüfinstitut vergeben hat, von der Zentrale und
aus den begleitenden Papieren entfernen.
Die Übereinstimmung der Zentrale mit den o. g. Gesetzen, Normen und Richtlinien ist durch ein zusätz-
liches Schild unterhalb des Typenschildes gekennzeichnet:
20
2
überwachen, muss zudem eine weitere bedienbare Zentrale als
Ausgabe
EN 54-2:1997
EN 54-2:A1/2006
EN 54-4:2002
EN 54-4/A2:2006
Verpflichtende
Anwendung ab:
01.08.2009
01.08.2009
01.08.2009
01.08.2009
2
min-

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