1.9
Zur besonderen Beachtung vor Inbetriebnahme
1.9.1 Technische Lüftung / Zulässige Beschickung
Aus Sicherheitsgründen ist die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (g.e.A.) bei allen
Betriebszuständen zu vermeiden (siehe GUV-R 500 Kap. 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschich-
tungsstoffe"). Diese Forderung wird erfüllt durch Einhalten der höchstzulässigen Lösungsmittelmenge bei
der Beschickung gemäß den "Grundsätzen für die lüftungstechnische Berechnung von Kammertrocknern
und Durchlauftrocknern" (Anhang B der EN 1539:2015). Hiernach müssen die technischen Daten des
Sicherheitstrockenschranks (Kap. 17.4) bei der Berechnung berücksichtigt werden, und eine Beschi-
ckungsanweisung ist festzulegen (für Deutschland).
1.9.2 Beschickungsanweisung
Die Beschickungsanweisung soll angeben, wie viel Beschickungsgut in den Sicherheitstrockenschrank
eingegeben werden darf, ohne dass die Gefahr der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmo-
sphäre entstehen kann. Die Erstellung der Beschickungsanweisung durch den Betreiber ist durch die
GUV-R 500 Kap. 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe" zwingend vorgeschrieben (für
Deutschland).
1.9.3 Trocknen von Nitrolacken
Wird der Sicherheitstrockenschrank FDL zum Trocknen von mit Nitrolacken beschichteten Gütern ver-
wendet, ist der Temperaturwählbegrenzer (TWB) auf max. 130 °C einzustellen, damit eine Überschrei-
tung der Oberflächentemperatur am Trocknungsgut von 130 °C sicher verhindert wird. Abweichungen
hiervon sind nur zulässig, wenn ein Gutachten einer von der Berufsgenossenschaft anerkannten Prüfstel-
le eine höhere Oberflächentemperatur für unbedenklich erklärt.
1.9.4 Trocknen von Formlacken
Wird der Sicherheitstrockenschrank FDL zum Trocknen von Formlacken verwendet, darf der Unterneh-
mer die Angaben der höchstzulässigen Lösungsmittelmengen für die Oberflächentrocknung (Kap. 2.3)
bis um das 10-fache erhöhen (siehe GUV-R 500 Kap. 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungs-
stoffe" oder EN 1539:2015, Anhang A.1.2).
1.9.5 Trocknen von Tränkharzen
Wird der Sicherheitstrockenschrank FDL zum Trocknen von Tränkharzen verwendet, darf der Unterneh-
mer die Angaben der höchstzulässigen Lösungsmittelmengen für die Oberflächentrocknung (Kap. 2.3)
bis um das 20-fache erhöhen (siehe GUV-R 500 Kap. 2.28 „Betreiben von Trocknern für Beschichtungs-
stoffe" Nr. 3.7.4 oder EN 1539:2015, Anhang A.1.2).
FDL (E2.1) 10/2016
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