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Betreiber

0.5 Begriffe

Als Betreiber (Unternehmer / Unternehmen) gilt, wer das Hubwerk betreibt und be-
stimmungsgemäß einsetzt oder durch geeignete und unterwiesene Personen bedie-
nen läßt.
Bedienpersonal/Geräteführer
Als Bedienpersonal bzw. Geräteführer gilt, wer vom Betreiber des Kettenzuges mit
der Bedienung beauftragt ist.
Fachpersonal
Als Fachpersonal gilt, wer vom Betreiber des Kettenzuges mit speziellen Aufgaben
wie Installation, Rüsten, Instandhaltung und Störungsbeseitigung beauftragt ist.
Elektrofachkraft
Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen an elektrischen Anlagen besitzt und in Kenntnis der einschlägigen gülti-
gen Normen und Vorschriften die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen und abwenden kann.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer über die Ihr übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und angelernt,
sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen, einschlägigen
Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse belehrt wurde
und ihre Befähigungen nachgewiesen hat.
Sachkundiger
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-
reichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kettenzuges hat und mit den einschlägi-
gen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien
und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, daß er den
arbeitssicheren Zustand von Kettenzügen beurteilen kann.
Beauftragter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland nach BGV D8 § 23 (VBG8), zur Ermittlung der S.W.P.)
Als beauftragter Sachverständiger gilt ein Sachkundiger mit zusätzlicher Beauftra-
gung durch den Hersteller zur Ermittlung der Restlebensdauer und zur Durchführung
der Generalüberholung von Kettenzügen (S.W.P = Safe Working Periods).
Ermächtigter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland nach BGV D6 § 28 (VBG9))
Als ermächtigter Sachverständiger für die Prüfung von Kettenzügen gilt neben den
Sachverständigen der Technischen Überwachung nur der von der Berufsgenossen-
schaft ermächtigte Sachverständige.
Kettenzüge
Kettenzüge sind Systeme, die zum Heben und Bewegen von Lasten eingesetzt
werden, wie z. B. Krane, Katzen, Schienenbahnanlagen.
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