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Endbenutzer-Lizenzvertrag - Clarion NX405E Benutzerhandbuch

Dvd-multimedia-station mit integrirter navigation und 6,0-touchpanel-steuerung
Inhaltsverzeichnis

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6 Endbenutzer-Lizenzvertrag

1 Die Vertragsparteien
1.1 Dieser Vertrag wurde von und zwischen NNG Software Developing and Commercial Ltd.
(Eingetragener Firmensitz: 35-37 Szépvölgyi út, H-1037 Budapest, Ungarn; Handelsregisternr.: 01-
09-891838) als Lizenzgeber (nachstehend: Lizenzgeber) und Ihnen als der Endbenutzer
(nachstehend: Benutzer; der Benutzer und der Lizenzgeber werden zusammengefasst bezeichnet
als: Parteien) hinsichtlich der Benutzung der Produkte, die in diesem Vertrag näher bezeichnet
werden, einschließlich Softwareprodukten, Datenbanken und Inhalten, abgeschlossen.
2 Abschluss des Vertrages
2.1 Die Parteien nehmen hiermit zur Kenntnis, dass der vorliegende Vertrag stillschweigend durch
konkludentes Verhalten ohne Unterschreiben des Vertrages abgeschlossen wird.
2.2 Der Benutzer nimmt hiermit zur Kenntnis, dass nach dem rechtmäßigen Erwerb (Online-Kauf von
autorisierten Händlern oder vorinstalliert auf erworbenen Geräten) des vertragsgegenständlichen
Softwareproduktes (Abschnitt 4) jede Art der Verwendung, die Installation auf einem Computer oder
einem anderen Gerät (Mobiltelefon, Multifunktionsgerät, persönliches Navigationsgerät, Fahrzeug-
Navigations- oder Multifunktionssystem usw.) (nachfolgend das „Gerät"), der Einbau eines solchen
Gerätes in ein Fahrzeug sowie das Betätigen der Schaltfläche „Zustimmen", die durch die Software
während der Installation oder der Verwendung (nachfolgend: „Nutzung") eingeblendet wird, eine
rechtsverbindliche Einwilligung in die Vertragsbedingungen durch den Benutzer darstellen. Als
Zeitpunkt
des
Vertragsabschlusses
gilt
der
Zeitpunkt
der
ersten
Nutzungshandlung
(Ingebrauchnahme).
2.3 Personen, die das Softwareprodukt unrechtmäßig erworben oder unrechtmäßig auf einem Gerät
oder in einem Fahrzeug installiert haben, sind von der Nutzung des Softwareproduktes nach dem
vorliegenden Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4 Nutzung durch US-Behörden. Wenn Sie das Softwareprodukt von oder im Namen der US-
Regierung oder einer anderen Behörde, die üblicherweise von der US-Regierung in Anspruch
genommene Rechte anwenden möchte oder anwendet, erwerben, werden Sie hiermit darüber in
Kenntnis gesetzt, dass das Softwareprodukt und die Datenbanken, Inhalte und Dienste als
„commercial item" (kommerzieller Artikel), wie in 48 C.F.R. (Code of Federal Regulations) („FAR",
Federal Acquisition Regulation) 2.101 definiert, gelten und dass die gesamte Nutzung des
Softwareproduktes diesem Vertrag unterliegt.
3 Anwendbare Gesetze und Vorschriften
3.1 Für alle nicht durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten gilt das Recht der Republik
Ungarn, insbesondere das Gesetz IV aus dem Jahre 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch der
Republik Ungarn und das Gesetz LXXVI aus dem Jahre 1999 über das Urheberrecht (das
„Urheberrechtsgesetz"). Das UN-Kaufrecht (CISG) ist hiermit von der Anwendung auf diesen
Endbenutzer-Lizenzvertrag ausgeschlossen.
3.2 Für sämtliche aus dem vorliegenden Vertrag entstehenden Streitfälle einigen sich die Parteien
hiermit auf die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Ungarn.
3.3 Dieser Vertrag wurde ursprünglich in der ungarischen Sprache aufgesetzt. Dieser Vertrag liegt
auch in anderen Sprachen vor. In etwaigen Streitfällen ist der ungarische Wortlaut maßgeblich.
4 Vertragsgegenstand und Kündigung
4.1 Gegenstand dieses Vertrages ist das als Navigationshilfe dienende Softwareprodukt des
Lizenzgebers (nachfolgend das „Softwareprodukt").
4.2 Das Softwareprodukt beinhaltet das zu verwendende Computerprogramm, alle dazugehörigen
Unterlagen, die dazugehörige Kartendatenbank sowie etwaige über das Softwareprodukt
zugänglichen Inhalte und Dienste Dritter (nachfolgend zusammenfassend als die „Datenbank"
bezeichnet).
4.3 Jegliche Art der Darstellung, Speicherung, Programmierung, einschließlich gedruckter,
elektronischer oder grafischer Darstellung, Speicherung, Quell- oder Objektcode sowie alle anderen
noch nicht definierbaren Arten der Darstellung, Speicherung und Programmierung bzw. dazu
dienende Medien gelten als Teil des Softwareproduktes.
NX405E Deutsch 89

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