Galerien: Unterhalb von Galerien mit einer
Kantenlänge von mehr als 2 x 2 m und einer
Gesamtfläche von mehr als 16 m² sind zusätz-
liche Rauchwarnmelder vorzusehen.
Dachschrägen: Schräge > 20 °, mindestens
50 cm / höchstens 1 m Abstand zum höchsten
Punkt. Bei einer Schräge von ≤ 20 ° gelten die
Bestimmungen für Flachdächer.
Flachdach mit Schräge: Bei einem Brei-
tenanteil von ≤ 1 m des flachen Teils gelten
die Bestimmungen für Dachschrägen. Bei
einem Breitenanteil von > 1 m des flachen
Teils gelten die Bestimmungen für Flachdä-
cher.
Deckenbalken (oder ähnliches): Höhe ≤
20 cm, Montage an der Decke oder an einem
Balken. Höhe > 20 cm und abgetrennter Be-
reich > 36 m² => zusätzliche Rauchwarnmelder
zwischen Deckenbalken.
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