Betriebsanleitung ZEMMLER MULTI SCREEN MS 1600
3.7.
Allgemeine Sicherheitshinweise für das Bedienungspersonal
Die Anlage darf nur von autorisiertem, ausgebildetem und unterwiesenem Personal
bedient und Instand gehalten werden. Dieses Personal muss eine spezielle
Unterweisung über auftretende Gefahren erhalten haben.
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
belehrt wurde.
Als Fachpersonal gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen
Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Liegen beim Personal nicht die notwendigen Kenntnisse vor, ist es entsprechend
auszubilden. Dies kann im Auftrag des Betreibers durch ZEMMLER
erfolgen.
Die Zuständigkeiten für Bedienung und Instandhaltung müssen klar festgelegt und
eingehalten werden, damit unter dem Aspekt der Sicherheit keine unklaren
Kompetenzen auftreten.
Die Anlage darf nur von Personen bedient und Instand gehalten werden, von denen zu
erwarten ist, dass sie ihre Arbeit zuverlässig ausführen. Hierbei ist jede Arbeitsweise zu
unterlassen, welche die Sicherheit von Personen, der Umwelt oder der Anlage
beeinträchtigt. Personen, die unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten
stehen, die die Reaktionsfähigkeit beeinflussen, dürfen an der Anlage keinerlei Arbeiten
ausführen.
Bei der Personalauswahl müssen in Bezug auf das Mindestalter die
Jugendarbeitsschutzvorschriften des jeweiligen Landes und ggf. darauf gründende
berufsspezifische Vorschriften beachtet werden.
Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, dass keine nicht autorisierten Personen an der
Anlage arbeiten.
Nicht autorisierte Personen, wie Besucher etc., dürfen nicht mit der Anlage in
Berührung kommen. Sie müssen einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten.
Zur Vermeidung von Personenschäden muss die Arbeitskleidung des Bedienungs- und
Instandhaltungspersonals den Unfallverhütungsvorschriften und Empfehlungen der
Berufsgenossenschaften genügen (keine weiten Ärmel, geringe Reißfestigkeit etc.).
Entsprechend der auszuführenden Arbeiten müssen persönliche Körperschutzmittel
(Augenschutz, Gehörschutz, Schutzkleidung etc.) getragen werden.
Alle an der Anlage angebrachten Sicherungseinrichtungen (Schlösser, Verriegelungen,
usw.) müssen stets angebracht und auf ihre Funktion geprüft werden. Bei nicht
vorhandenen Sicherungseinrichtungen darf die Anlage nicht betrieben werden, bzw.
muss sie außer Betrieb gesetzt werden, bis die Mängel ordnungsgemäß abgestellt
worden sind. Hierfür ist der Anlagenführer verantwortlich.
Sicherheitshinweise
MS1600.231.22
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Siebanlagen
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