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TRITTBRETT HILDE Originalbetriebsanleitung Seite 21

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§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hintereinanderfahren, darf sich nicht anfahrende Fahrzeuge
anhängen und nicht freihändig fahren.
Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst
weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein
Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen,
dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen
und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug
führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen
Geh-und Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf Gehwegen (Zeichen
239 der Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung) und in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu
Straßenverkehrsordnung), haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden,
wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen muss erforderlichenfalls die
Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf
nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt
diese entsprechend für den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen.
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie
Fahrräder abgestellt. Da sie nicht einfach irgendwo abgestellt werden dürfen gibt es Parkzonen.
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrsordnung
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) angeordnet,
so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für
Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge
(Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der
Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen des § 10 Absatz 3
und 4 bleiben unberührt.
Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so
gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als
12 km/h.
§ 13 Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des §37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der
Straßenverkehrsordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Fußgänger" für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Geschwindigkeit von weniger als 12km/h zur Anwendung. Für Elektrokleinstfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12km/h kommt das Sinnbild
„Radverkehr" zur Anwendung.
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