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Philips DC984 Bedienungsanleitung Seite 25

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3.
Be
Mit Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern durfen aufgrund
dieser Genehmigung
nur Sendungen des Rundfunks
emp-
fangen werden, also Ubertragene Tonsignale (Musik, Spra-
che) und
Fernsehsignale
(nur Bildinformationen).
Andere
Sendungen (z.B. des Polizeifunks, der Offentlichen bewegli-
chen
Landfunkdienste,
DatenUibertragungen)
dirfen
nicht
aufgenommen
werden; werden
sie jedoch unbeabsichtigt
empfangen, so durfen sie weder aufgezeichnet, noch ande-
ren mitgeteilt, noch flr irgendwelche Zwecke ausgewertet
werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch
nicht anderen
zur Kenntnis gebracht werden.
. Durch
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
darf
der
Betrieb anderer elektrischer Aniagen nicht gestért werden.
. Anderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger, die
die zulassigen Frequenzabstimmbereiche
der Empfanger
erweitern,
gehen
Uber den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus und bedirfen vor ihrer Ausfihrung einer besonderen
Genehmigung
der Deutschen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger
betreibt, hat bei einer Anderung
der
kennzeichnenden Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rund-
funksendern (insbesondere bei Anderung des Sendeverfah-
rens oder bei Frequenzwechse)) die ggf. notwendig werden-
den
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf seine
Kosten vornehmen zu lassen.
. Die
Deutsche
Bundespost
ist berechtigt,
Rundfunkemp-
fanger und mit innen verbundene Gerate darauf zu priifen, ob
die Aufiagen der Genehmigung und die Technischen Vor-
schriften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betre-~
ten der GrundstUcke oder Raume, in denen sich Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfanger befinden, zu den verkehrsib-
lichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich die Rundfunkemp-
fanger oder mit ihnen verbundene
Gerate nicht im Ver-
figungsbereich desjenigen, der die Empfanger betreibt, so
hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu
diesen Teilen zu erméglichen.
108
i Funkst6rungen, die nicht durch Mangel der Rundfunkemp-
fanger oder der mit ihnen verbundenen
Gerate verursacht
werden,
kénnen
die FunkmeBdienste
der Deutschen
Bun-
despost zur Feststellung der Storung in Anspruch genommen
werden.
Bol
wy.
. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die 6rtlich
zustaéndige Oberpostdirektion
einem einzelnen Betreiber
gegentiber fir einen bestimmten Rundfunkempfanger wider-
rufen werden. Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn
die unter Abschnitt 2 aufgefhrten Auffagen nicht erfillt
werden.
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, da8 bei einem Versto8 gegen eine
Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger auBer
Betrieb zu setzen ist und erst bei Einhaitung der Auflagen
wieder betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung kOnnen jederzeit erganzt
oder geandert werden.
. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fern-
seh-Rundfunkgenehmigung vom 11, Dezember
1970, sie gilt
ab 1. Juli 1979.
nn, den 14.5.1979
Der Bundesminister fir das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*)
**)
Siehe Technische Vorschriften flr Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger, verOffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi-
nisters fir das Post- und Fernmeldewesen.
Fur ausnahmsweise
noch nicht gekennzeichnete, vor dem
1. Juli1979 errichtete und in Betrieb genommene
Ton-
Rundfunkempfanger wird die Kennzeichnung
nicht ver-
langt.
60

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