Herunterladen Diese Seite drucken

Philips DC984 Bedienungsanleitung Seite 24

Werbung

Die Deutsche
Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses Gerat ist von der Deuischen Bundespost ols Ton-
bzw. Fernseh-Rundfunkempfanger bzw. als Kompanen-
fe einer
solchen
Anlage
{Tuner,
Verstarker,
aktive
Lautsprecherbox,
Fernseh-Manitor
u. dgl.) zugelassen.
Es
entspricht
den
zur
Zeit
gellenden
Technischen
Vorschriften der Deutschen
Bundespost
und ist zum
Nachweis dafiir mit dem Zulassungszeichen gekenn-
zeichnet, Bite Uberzeugen
Sie sich selbst.
Dieses
Gerdt
darf
im
Rahmen
der
nachstehend
abgedruckten
'Aligemeine Genehmigung
fir Ton und
Fernseh-Rundfunkempfanger'
in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte,
daB cufgrund dieser Aillgemeinen Genehmigung
mii
Rundfunkempfangern
nur Sendungen des Rundtunks
empfangen
werden dirfen *). Wer unbefugt andere
Sendungen
(z.B. des
Polizeifunks,
des Seefunks,
der
offentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt,
verstoBt gegen die Genehmigungsauflagen und macht
sich daher nach 815 Absatz 2a des Gesetzes Uber
Fernmeldeanlagen strafbar
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet
thnen die Gewahr, daf dieses Gerdt keine anderen
Fernmeldeanlagen einschlieBlich Funkanlagen start.
Der
Zusatzbuchstabe
S **) beim
Zulassungszeichen
besagt auBerdem,
dafi das Gerat gegen
siérende
Beeinflussungen
durch andere
Funkaniagen
(z.B. des
Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist.
Gerdte ohne den Zusatz S sind nicht besonders starfest.
Sallien bei Gerdten mit dem Zusatz $ ausnahmsweise
trotzdem Stérungen auftreien, oder wenn Sie Fragen
haben, so wenden Sie sich bitle an die drtlich zustandige
FunkstorungsmeBstelle.
Zum Empfang onderer Sendungen darf dieses Gerat nur mit
Genehmigung
der Deutschen
Bundespost
benuiz! werden.
Allgemein genehmigt ist 2ur Zeit der Empfang der Aussen-
dungen von Amateurtunkstellen und der Normalfrequenz-
und Zeitzeichensendungen
"*)
Weitere Zusatzbuchstaben haber in Bezug aul die Storfestig-
keit keine Bedeutung
Allgemeine Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die aligemeine Ton- und Fernseh-Rundtunkgenehmigung vom
11. Dezember 1970 (veréffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234
vom 16. Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt II der
Genehmigung durch folgende Fassung der Allgemeinen Geneh-
migung fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger gema8
den
§§ 1 und 2 des Gesetzes uber Fernmeldeanlagen
ersetzt.
Genehmigung fir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
L
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfangern werden nach §§ 1 und
2 des Gesetzes
Uber
Fernmeideanlagen
in der
Fassung
der Bekannitma-
chung vom 17.3.77 (BGBI. I S. 489) allgemein genehmigt.
. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gemaB
§1
Abs. 1 des
Gesetzes Uber Fernmeldeaniagen, die ausschlieBlich die fur
Rundfunkempfanger zugelassenen Frequenzabstimmberei-
che
*) aufweisen
und zum
Aufnehmen
und gleichzeitigen
Hor- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rund-
funksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger
gehdoren
auch eingebaute
oder mit inm fest verpundene
Antennen
sowie bei Unterteilung in mehrere Gerate die funktionsmaBig
zugehdrenden Gerate.
AuBer fir den Empfang von Rundfunksendungen dirfen Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Ge-
nehmigung
der
Deutschen
Bundespost
flr andere
Fern-
meldezwecke
zusatzlich benutzt werden.
\n den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfernmeldeanlagen,
tnfrarot-
fernmeldeantagen)
werden von dieser Genehmigung
nicht
erfaBt (ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang
des
Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere technische
Empfangereigenschalten, die Uber den eigentlichen Zweck
eines Rundfunkempfangers hinausgehen(z.B.
zum Empfang
anderer
Funkdienste,
flr die Wiedergabe
im Rahmen
von
Textibertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
HierfUr gelten besondere Regelungen.
U.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt'
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mussen den jeweils
gettenden Technischen Vorschriften fur Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfanger entsprechen. Eingebaute Zusatzgera-
te mussen
den fur sie geltenden Bestimmungen und tech-
nischen Vorschriften gentigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt
des Bundesministers
fir das Post-
und Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
muB
bei schon
errichteten
und
in
Betrieb genommenen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfan-
gern
nachgekommen
werden,
wenn
durch
den
Betrieb
dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestért werden
SerienmafBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
mussen
zum
Nachweis
daiUr, daB
sie den Tech-
nischen Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszei-
chen gekennzeichnet sein **), Das Zulassungszeichen sagt
uber die elektrische
und mechanische
Sicherheit und die
Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen
nicnts aus.
- Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger dirfen an ortsfesten
oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilaniagen oder Kabelfernsehaniagen betrieben und im
Rahmen
der Bestimmungen
uber private Drahtternmeide-
anlagen mit Drantfernmeldeanlagen
verbunden werden.
Auf demselben Grundstlick oder innerhalb eines Fahrzeu-
ges dirfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mit an-
deren
Geraten
oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plat-
tenspieler,
Magnetaufzeichnungs-
und
-Wiedergabegera-
ten, Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate von
der
Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder
keiner
Genehmigung bedtrten.
Die rdumliche Kombination von Funkanlagen
mit Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist nur dann zulassig, wenn
die betreffenden Funkanlagen je flr sich genehmigt sind.
n
N
59

Werbung

loading