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Blaupunkt TravelPilot 65 Active Bedienungsanleitung Seite 118

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4.4 Vom Benutzer nach Abschluss dieses Vertrages genutzte Fehlerkorrekturen, Ergänzungen,
Updates oder Upgrades des Softwareproduktes oder der Datenbanken stellen ebenfalls Teil des
Softwareproduktes dar und sind gemäß diesem Vertrag zu nutzen.
4.5. Ihre Rechte gemäß diesem Vertrag werden mit sofortiger Wirkung und ohne Benachrichtigung
durch den Lizenzgeber widerrufen, sollten Sie grundlegend dagegen verstoßen oder auf eine Weise
handeln, die die Rechte des Lizenzgebers und/oder seiner Lizenzgeber am Softwareprodukt
beeinträchtigt. Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag kündigen, wenn ein Softwareprodukt
Gegenstand eines Anspruchs wegen Verletzung geistigen Eigentums oder Veruntreuung von
Geschäftsgeheimnissen wird oder nach Ansicht des Lizenzgebers voraussichtlich werden wird. Nach
Kündigung des Vertrages müssen Sie die Nutzung des Softwareproduktes einstellen, das
Softwareprodukt und alle Teile davon zerstören und die Einhaltung dieser Vorschriften dem
Lizenzgeber auf Anforderung schriftlich bestätigen.
5 Urheberrechte
5.1 Der Lizenzgeber – vorbehaltlich anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen – ist
ausschließlicher Inhaber aller materiellen Urheberrechte am Softwareprodukt.
5.2 Das Urheberrecht erstreckt sich auf das gesamte Softwareprodukt sowie auf seine Einzelteile.
5.3 Inhaber der Urheberrechte an der Datenbank oder bestimmter durch Rechte des geistigen
Eigentums geschützter Werke, die Teil des Softwareproduktes sind, ist/sind der Lizenzgeber bzw. die
natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer bestimmter Datenbanken sind (nachfolgend
der „Datenbankeigentümer"). Manche Datenbankeigentümer sind im Menü „Info" oder einem
ähnlichen Menüpunkt des Softwareproduktes aufgeführt. Der Lizenzgeber erklärt hiermit, dass ihm
von den Datenbankeigentümern ausreichend Nutzungs- und Vertretungsrechte erteilt wurden, um die
Datenbank wie in diesem Vertrag festgelegt zu nutzen, zur Nutzung anzubieten und zu
Nutzungszwecken zu übertragen.
5.4 Durch Abschluss dieses Vertrages behält der Lizenzgeber sämtliche Rechte am Softwareprodukt;
mit Ausnahme jener Rechte, die dem Benutzer durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder die
Bestimmungen dieses Vertrages zugestanden werden.
6 Benutzerrechte
6.1 Der Benutzer ist standardmäßig dazu berechtigt, das Softwareprodukt auf einem Gerät mit einem
einzigen integrierten GPS-Sensor zu installieren, es auszuführen und ein Exemplar des
Softwareproduktes bzw. ein vorinstalliertes Exemplar des Softwareproduktes darauf zu nutzen. Das
Softwareprodukt und die Datenbank dienen nur zum persönlichen bzw. geschäftsinternen Gebrauch
durch den Benutzer.
6.2 Es ist dem Benutzer gestattet, eine Sicherungskopie des Softwareproduktes zu erstellen. Sofern
jedoch das Softwareprodukt nach der Installation ohne den ursprünglichen Datenträger funktionsfähig
ist, gilt das Exemplar auf dem ursprünglichen Datenträger als Sicherungskopie. In allen anderen
Fällen ist der Benutzer nur dann zur Verwendung der Sicherungskopie berechtigt, wenn das
Originalexemplar des Softwareproduktes zur bestimmungs- und ordnungsgemäßen Nutzung
unbestreitbar und nachweislich untauglich geworden ist.
6.3 Für den Fall, dass das Softwareprodukt auf dem Gerät vorinstalliert oder anderweitig zusammen
mit dem Gerät lizenziert ist oder vom Benutzer online für ein bestimmtes Gerät gekauft und darauf
installiert wurde, ist das Softwareprodukt an das Gerät gebunden und darf nicht davon getrennt, auf
ein anderes Gerät übertragen oder mit einem anderen Gerät verwendet bzw. an einen anderen
Benutzer verkauft werden, sofern nicht das Gerät selbst verkauft wird.
6.4 Die dem Benutzer zur Verfügung gestellten Datenbanken, Inhalte oder Dienste dürfen nur in
Verbindung mit seinem eigenen Exemplar des Softwareproduktes und nicht separat oder mit einem
anderen Exemplar des Softwareproduktes verwendet werden.
7 Nutzungsbeschränkungen
7.1 Der Benutzer ist nicht berechtigt,
7.1.1
das Softwareprodukt zu vervielfältigen (eine Kopie davon zu machen), außer in dem durch
diesen Vertrag oder geltende Gesetze zulässigen Umfang;
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