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Electrolux 1400 D Montage- Und Gebrauchsanweisungen Seite 5

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Bei gleichzeitigem Betrieb von Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb
und Feuerstätten darf im Aufstellraum der Feuerstätte der
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Unterdruck nicht größer als 4PA (4x10
bar) sein.
Die Abluft darf nicht in einen Rauch- oder Abgasschornstein
eingeleitet werden. Das Einleiten der Abluft in einen Schacht, der
Entlüftung von Aufstellungsräumen von Feuerstätten dient, ist
nicht zulässig.
Bei Einleitung der Abluft in einen nicht in Betrieb befindlichen Rauch-
oder Abgaskamin muss die Zustimmung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters eingeholt werden.
Für die Abluftführung sind grundsätzlich die behördlichen
Vorschriften einzuhalten.
Bei Betrieb als Abluftgerät ist für eine ausreichende
Zuluftöffnung in etwa der Größe der Abluftöffnung zu sorgen.
Aufgrund von Länder-Bauvorschriften unterliegt der gemeinsame
Betrieb von Dunstabzugshauben und kamingebundenen
Feuerungsstätten, wie Kohle- oder Ölöfen und Gas-Thermen im
selben Raum, bestimmten Einschränkungen.
Der gemeinsame, gefahrlose Betrieb von kamingebundenen Geräten
und Dunstabzugshauben ist nur gewährleistet, wenn Raum und/oder
Wohnung (Raum-Luftverbund) durch eine geeignete Zuluftöffnung von
2
ca. 500-600 cm
von außen belüftet sind und dadurch bei laufender
Dunstabzugshaube Unterdruck vermieden wird.
Im Zweifelsfalle Rat und Zustimmung des zuständigen Bezirks-
Schornsteinfegermeisters oder der örtlichen Baubehörde ein holen.
Da in Räumen ohne Feuerungsstätte die Regel gilt: "Zuluftöffnung so
groß wie Abluftöffnung", kann durch eine größere Öffnung als 500-
2
600 cm
der Wirkungsgrad der Ablufteinrichtung beeinträchtigt
werden.
Der Betrieb der Haube als Umlufthaube ist unter den genannten
Umständen gefahrlos und unterliegt nicht den obengenannten
Vorschriften.
Die Funktion der Dunstabzugshaube bei Abluftbetrieb ist nur dann
optimal, wenn folgendes beachtet wird:
— kurze, gerade Abluftstrecken
— möglichst wenige Rohrbögen
— Verlegung der Rohre nicht in spitzen Winkeln sondern
in flachen Bögen
— möglichst große Rohrdurchmesser (min. 120 mm Ø)
Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze muß mit drastischen
Leistungsverlusten und erhöhten Betriebsgeräuschen gerechnet
werden.
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