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Folgen Bei Missachtung; Umbauten Und Veränderungen Der Rollenbahn; Ergänzende Sicherheitseinrichtungen; Persönliche Schutzausrüstung - R. Beck Maschinenbau EXAKT MES Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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4.4

Folgen bei Missachtung

Wird die Rollenbahn nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechend, nicht bestimmungsgemäß, unsachgemäß
oder missbräuchlich betrieben, gewartet oder repariert, entstehen
Gefahren für die Gesundheit des Bedienungspersonals
Gefahren für die Rollenbahn und Gegenstände in deren Umgebung
Beeinträchtigungen der Funktion der Rollenbahn
Bei missbräuchlicher Verwendung der Rollenbahn sind jegliche Gewährleistungs-, Haftungs- und sonstigen
Schadenersatzansprüche des Betreibers gegen den Hersteller ausgeschlossen!
4.5
Umbauten und Veränderungen der Rollenbahn
Die Rollenbahn darf nur im Originalzustand, d. h. wie geliefert, verwenden!
Die Bauteile der Rollenbahn dürfen in ihrer Art und Beschaffenheit nicht verändert werden.
Es dürfen nur Original Ersatz- und Zubehörteile des Herstellers verwendet werden.
Abweichungen sind nicht zulässig!
Eigenmächtige Veränderungen oder Umbauten durch den Betreiber, ohne schriftliche Zustim-
mung des Herstellers, sind verboten und schließen jegliche Gewährleistungs-, Haftungs- und
sonstige Schadenersatzansprüche des Betreibers gegenüber dem Hersteller aus!
4.6
Ergänzende Sicherheitseinrichtungen
Die funktionssichere Herstellung und Montage ergänzender Maschinenschutzzäune und Schutz-
gitter für die gelieferte Rollenbahn obliegt der Verantwortung des Betreibers! Diese Maßnahmen
sind nicht Bestandteil des Lieferumfangs der Reinhold Beck Maschinenbau GmbH.
4.7
Persönliche Schutzausrüstung
Um das Verletzungsrisiko im Gefahrenfall zu minimieren ist bei der Arbeit an und mit der Rollenbahn das Tragen
von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich. Der Bediener der Rollenbahn ist generell dazu verpflichtet, die
für die jeweilige Arbeit erforderliche Schutzausrüstung zu tragen!
Das Tragen von enganliegender Arbeitsschutzkleidung mit geringer Reißfestigkeit, engen Ärmeln und ohne
abstehende Teile ist für sämtliche Arbeiten an und mit der Rollenbahn vorgeschrieben. Sie dient haupt-
sächlich zum Schutz vor Erfassen durch bewegliche Anlagenteile. Tragen Sie keine Armbanduhren, Ringe,
Ketten oder sonstigen Schmuck. Das Tragen von langem offenen Haar ist bei der Arbeit verboten.
Das Tragen von Sicherheitsschuhen mit rutschfesten Sohlen ist für sämtliche Arbeiten an und mit der Rol-
lenbahn vorgeschrieben. Diese dienen zum Schutz vor herabfallenden Teilen und gleichzeitig, um ein Aus-
rutschen auf glattem Untergrund zu verhindern.
Das Tragen von Schutzhandschuhen dient zum Schutz der Hände vor Abschürfungen, Stichverletzungen
oder tieferen Verletzungen, sowie vor reizenden und ätzenden Stoffen und vor Verbrennungen.
Der Gehörschutz schützt das Gehör vor der Einwirkung von gesundheitsschädigendem Lärm. Sobald die
arbeitsplatzbezogenen Geräuschemissionswerte 85 dB(A) überschreiten, ist dem Personal ein geeigneter
Gehörschutz zur Verfügung zu stellen!
Eine Schutzbrille schützt die Augen vor Verletzungen durch Staub, Späne und abfliegende Teile an einer
Bearbeitungsmaschine sowie vor Druckluft und reizenden bzw. ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten.
Eine Atem- bzw. Staubschutzmaske schützt die Atemwege vor anfallenden Verunreinigungen der Atem-
luft (z. B. durch anfallenden Holzstaub etc.) sowie vor giftigen Abgasen (z. B. durch einen Gabelstapler).
Der Schutzhelm dient zum Schutz vor herabfallenden Teilen und vor Kopfverletzungen. Insbesondere beim
Entladen der Rollenbahn mittels Gabelstapler ist das Tragen eines Schutzhelms vorgeschrieben.
BA_BM_EXAKT-MES_DE_25-23.docx
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