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Clarion map680 Bedienungsanleitung Seite 76

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8.5. Der Lizenzgeber weist den Nutzer hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der
Verkehrsvorschriften und -regeln (z.B. die Anwendung vorgeschriebener und/oder sinnvoller und
geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, angebrachte und allgemein erwartete Aufmerksamkeit und
Vorsicht in der gegebenen Situation, und besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht während der
Nutzung des Softwareproduktes) bei der Verwendung des Softwareproduktes im Straßenverkehr in
der alleinigen Verantwortung des Nutzers liegt; der Lizenzgeber haftet nicht für in Zusammenhang mit
dem Gebrauch des Softwareproduktes im Straßenverkehr entstandene Schäden.
8.6. Durch Abschließen des vorliegenden Vertrages nimmt der Nutzer die unter Punkt 8 angeführten
Informationen ausdrücklich zur Kenntnis.
9. Strafmaßnahmen
9.1. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer hiermit mit, dass der Lizenzgeber gemäß der Bestimmungen
des ungarischen Urheberrechts im Falle einer Verletzung dieser Rechte dazu berechtigt ist,
9.1.1. das Anerkenntnis einer solchen Rechtsverletzung gerichtlich einzuklagen;
9.1.2. das Unterlassen der Rechtsverletzung zu fordern und die rechtswidrig handelnde Person
dementsprechend anzuweisen;
9.1.3. eine angemessene Entschädigung durch die rechtswidrig handelnde Person einzuklagen (auch
auf öffentlichem Wege auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person);
9.1.4. die Gewinne aus dem aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Vermögenszuwachs
einzufordern;
9.1.5. ein Unterlassen der Rechtsverletzung und die Wiederherstellung des vor der Rechtsverletzung
herrschenden Zustands auf Kosten der rechtswidrig handelnden Person einzuklagen, sowie eine
Vernichtung der bei der Rechtsverletzung verwendeten Instrumente und Materialen und der durch die
Rechtsverletzung entstandenen Objekte einzufordern;
9.1.6. Schadenersatz zu fordern.
9.2. Der Lizenzgeber teilt dem Nutzer außerdem mit, dass eine Verletzung der Urheberrechte oder
ähnlicher Rechte gemäß Gesetz IV aus dem Jahre 1978 über das Strafgesetzbuch der Republik
Ungarn in einfachen Fällen mit einer Haftstrafe von zwei Jahren und in schwerwiegenden Fällen mit
einer Haftstrafe von acht Jahren geahndet werden kann.
9.3. Für aus dem vorliegenden Vertrag entstehende Streitfälle einigen sich die Parteien hiermit auf die
ausschließliche Zuständigkeit - abhängig von Streitwert und umstrittenem Recht - des
Zentralbezirksgerichts Pest (Pesti Központi Kerületi Bíróság) oder des Hauptstädtischen Gerichts
(Fővárosi Bíróság) von Budapest.
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