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Inbetriebnahme
8.1
Allgemein
Dem Betreiber des Gerätes obliegt die Verantwortung der Gesamtanlage.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung muss eine Gefahrenanalyse vom Betreiber durchgeführt werden.
Die jeweiligen nationalen Normen, Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Stellen am Betriebsort
beachten.
HINWEIS!
Geräte bis 1000 kg Tragfähigkeit und ohne kraftbetriebene Fahr- oder Hubwerke müssen vor der ersten
Inbetriebnahme durch eine „befähigte Person" abgenommen werden.
Geräte über 1000 kg Tragfähigkeit oder mit mehr als einer kraftbetriebenen Kranbewegung; zum Beispiel
außer Heben noch Katzfahren, müssen vor der Inbetriebnahme durch eine „anerkannte befähigte Person"
abgenommen werden.
Ausgenommen hiervon sind „betriebsfertige Geräte" nach den gültigen nationalen Vorschriften, mit
entsprechender CE-Konformitätserklärung.
Definitionen „befähigte Person" (ehemals Sachkundiger)
Eine „befähigte Person" ist, welche durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe
berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Definition „anerkannte befähigte Person" (ehemals anerkannter Sachverständiger)
Eine „anerkannte befähigte Person" ist, welche durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung Kenntnisse
auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels besitzt und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemeinen anerkannten Regeln
der Technik vertraut ist. Diese befähigte Person muss regelmäßig Arbeitsmittel entsprechender Bauart und
Bestimmungen prüfen und gutachterlich beurteilen. Diese Befähigung wird durch zugelassene
Überwachungsstellen (ZÜS) entsprechend erteilt.
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Sicherheitsprüfung
Vor der ersten Inbetriebnahme, bzw. Wiederinbetriebnahme, ist zu prüfen, ob:
ggf.
vorhandene
Befestigungsschrauben
Sicherungseinrichtungen, vorhanden und gesichert sind.
10
Instandhaltung
10.1
Allgemeines
Alle Überwachungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dienen dem sicheren Betrieb des Gerätes,
somit sind sie gewissenhaft durchzuführen.
Arbeiten nur von „befähigten Personen" durchführen lassen.
Arbeiten nur in entlastetem Zustand durchführen.
Prüfungsergebnisse und getroffene Maßnahmen schriftlich festhalten.
10.2
Überwachung
Die angegebenen Überwachungs- und Wartungsintervalle gelten für normale Bedingungen und Ein-Schicht-
Betrieb. Bei erschwerten Einsatzbedingungen, wie z.B. häufigem Betrieb unter Volllast oder besonderen
Umgebungsbedingungen wie z.B. Hitze, Staub etc., müssen die Intervalle entsprechend verkürzt werden.
11
Prüfung
11.1
Wiederkehrende Prüfungen
Unabhängig von den Vorschriften der einzelnen Länder das Gerät mindestens einmal jährlich durch eine
befähigte Person oder eine anerkannte befähigte Person bei Kranen, auf ihre Funktionssicherheit zu prüfen.
5.52.624.00.00.01
angezogen
und
Steckbolzen,
Klappstecker
und
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