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Car-O-Liner CTR9 Bedienungsanleitung Seite 14

Punktschweißgerät
Inhaltsverzeichnis

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Car-O-Liner Group AB
CTR9
WARNUNG! Vergewissern Sie sich stets, dass die Räder nicht blockieren,
wenn Sie mit einer vom Tragarm herabhängenden C-Zange arbeiten.
Anderenfalls kann das Gerät umkippen, was Personen- oder Materialschäden
zur Folge haben könnte.
WARNUNG! Der Tragarm ist ausschließlich für die Aufhängung der
C-Zange bestimmt. Es dürfen keine anderen Gegenstände angehängt werden.
Das Höchstgewicht am Aufhängungsseil beträgt 20 kg (44 lb). Dieser
Grenzwert darf nicht überschritten werden. Das Gerät kann umkippen,
was Personen- oder Materialschäden zur Folge haben könnte.
WARNUNG! Die elektrischen Kontakte dürfen beim Trennen der
Wasserschläuche des Schweißkabels nicht mit Wasser in Berührung
kommen. Sachschadensrisiko.
WARNUNG! Diese Ausrüstung der Klasse A ist nicht für die Nutzung in
Wohngebieten geeignet, die über öffentliche Niederspannungsversorgungsnetze
mit Strom versorgt werden. In diesen Gebieten kann die elektromagnetische
Verträglichkeit aufgrund von Störungen durch Leitungs- und
Strahlungsemissionen möglicherweise nicht gewährleistet werden.
WARNUNG! Die C-Zange muss während des Schweißens korrekt
gehalten werden. Quetschgefahr (bewegliche Elektroden).
WARNUNG! Die Stromversorgung muss stets mit einem hochempfindlichen
Erdschlussunterbrecher versehen werden, um das Schweißgerät vor Kriechstrom
zu schützen. Andernfalls besteht die Gefahr einer Schädigung des Geräts.
WARNUNG! Ziehen Sie den Feststellhebel des Bügels ganz an, damit der
Bügel sicher arretiert ist. Verletzungsgefahr und Sachschadensrisiko.
WICHTIG! Zur Erzielung einer optimalen Kühlleistung darf das Schweißgerät
nur dann betrieben werden, wenn es an das Druckluftsystem angeschlossen ist.
WICHTIG! Lesen Sie diese Betriebsanleitung aufmerksam durch, um sich
mit der fachgerechten Bedienung der Schweißanlage vertraut zu machen.
Sie sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden, da eine falsche Benutzung
zu Verletzungen und Sachschäden führen kann.
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49381, DE - Änd. 4. 2020-01

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