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CTEK MXTS 40 Bedienungsanleitung Seite 2

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Entsorgen des Geräts am Ende der Lebenszeit
Ihre Pflichten als Endnutzer
Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern
gekenn-zeichnet. Das Gerät darf deshalb nur getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall
gesammelt und zu-rückgenommen werden, es darf also nicht in den Hausmüll gegeben werden.
Das Gerät kann z. B. bei einer kommunalen Sammelstelle oder ggf. bei einem Vertreiber (siehe
zu deren Rücknahmepflichten in Deutschland unten) abgegeben werden.
Das gilt auch für alle Bauteile, Unterbaugruppen und Ver-brauchsmaterialien des zu
entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf, müssen alle Altbatterien und Altakkumulatoren vom
Altgerät getrennt werden, die nicht vom Altgerät umschlossen sind. Das gleiche gilt für
Lampen, die zerstö-rungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können. Der Endnutzer ist
zudem selbst dafür verant-wortlich, personenbezogene Daten auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind.
Entsorgen Sie solche Materialien, insbesondere Verpackungen, nicht im Hausmüll sondern über
die bereitge-stellten Recyclingbehälter oder die entsprechenden örtlichen Sammelsysteme.
Recyceln Sie zum Umwelt- und Gesundheitsschutz elektrische und elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt oder sonst ge-schäftlich an Endnutzer
abgibt, ist verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät des End-nutzers der gleichen Geräteart, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät er-füllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen. Das gilt auch für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen. Solche Vertreiber müssen zudem auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 cm sind (kleine Elektrogeräte), im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf in diesem Fall nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes
geknüpft, kann aber auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, wenn das neue Elektro- oder Elektronikgerät dorthin geliefert wird; in diesem
Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für den Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikations-mitteln, wenn die
Vertreiber Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Gesamt-lager- und -versandflächen für
Lebensmittel vorhalten, die den oben genannten Verkaufsflächen ent-sprechen. Die unentgeltliche Abholung von Elektro-
und Elektronikgeräten ist dann aber auf Wärme-überträger (z. B. Kühlschrank), Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, und Geräte beschränkt, bei denen mindestens eine der
äußeren Ab-messungen mehr als 50 cm beträgt. Für alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte muss der Vertreiber
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten; das gilt auch für
kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu
kaufen.
PACKAGING WASTE DISPOSAL
Version: E1.A0

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