PYRO LIGHT OPTIMA
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Achten Sie auf eine ausreichende Profiltiefe Ihrer Bereifung.
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Im Straßenverkehr ist die Straßenverkehrsordnung zu beachten.
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Die passive Beleuchtung (Reflektoren) Ihres Rollstuhls muss für an-
dere Verkehrsteilnehmer stets sichtbar sein.
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Die Feststellbremse darf nicht zum Abbremsen der Fahrt benutzt
werden.
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Beim Abbremsen aus schneller Fahrt oder auf langen Gefällstre-
cken unter Verwendung der Greifreifen, erhitzen sich Finger und
Handflächen. Achtung Verbrennungsgefahr!
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Wir empfehlen für Fahrten im Außenbereich, Lederhandschuhe zu
verwenden. Diese erhöhen die Griffigkeit und schützen gleichzeitig
Ihre Finger und Handflächen vor Schmutz und Verletzungen.
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Beachten Sie, dass sich Polsterteile, die direkter Sonneneinstrah-
lung ausgesetzt sind, aufheizen und bei Berührung Hautverlet-
zungen verursachen können. Decken Sie daher diese Teile ab oder
schützen Sie den Rollstuhl vor Sonneneinstrahlung.
Beim Transfer zwischen Rollstuhl und Bett bitte stets beachten:
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beide Feststellbremsen anziehen.
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Seitenteil der Ein-/Ausstiegsseite nach hinten abschwenken.
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die Fußplatten (beim Einssteigen/Aussteigen) hochklappen, nach
innen/außen schwenken, ggf. abbauen.
1.3 Sicherheit in Fahrzeugen
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rollstuhl nicht als Sitzgelegenheit
in irgendwelchen Fahrzeugen verwendet werden darf. Der Benutzer
muss vom Rollstuhl auf einen Fahrzeugsitz wechseln.
Der Rollstuhl ist gegen Verrutschen mit Gurtbändern zu sichern.
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| Leichtgewichtrollstuhl
Leichtgewichtrollstuhl |
2. Indikation / Kontraindikation
Gehunfähigkeit bzw. stark ausgeprägte Gehbehinderung durch:
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Lähmung
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Gliedmaßenverlust
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Gliedmaßendefekt/-deformation
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Gelenkkontrakturen/Gelenkschäden
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Sonstige Erkrankungen
Eine Versorgung mit verstärkten Rollstühlen ist dann angezeigt, wenn
das Körpergewicht des Behinderten 125 kg und mehr beträgt und ein
Standard-Rollstuhl nicht mehr die notwendige Sicherheit gewährleistet.
Die Verwendung des Rollstuhls ist ungeeignet bei:
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Wahrnehmungsstörungen
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Starken Gleichgewichtsstörungen
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Gliedmaßenverlust an beiden Armen
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Gelenkkontrakturen/Gelenkschäden an beiden Armen
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Sitzunfähigkeit
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Verminderter oder nicht ausreichender Sehkraft
3. Zweckbestimmung
Der Rollstuhl ist ausschließlich zur Mobilitätssteigerung und den Trans-
port von gehbehinderten Menschen gemäß oben genannter Indikatio-
nen hergestellt.
Wichtig! Eine Gewährleistung kann von uns nur
übernommen werden, wenn das Produkt unter den
vorgegebenen Bedingungen und zu den vorgesehe-
nen Zwecken eingesetzt wird.
Bischoff & Bischoff GmbH | 23.08.2013
PYRO LIGHT OPTIMA
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