▪ Der Betrieb mit nicht vom Hersteller genehmigten Modifikationen.
2.3
Betreiberpflichten
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor allen Arbeiten an und mit dem
Bohrfutter
▪ die Betriebsanleitung dem zuständigen Personal zur Verfügung steht.
▪ das zuständige Personal entsprechend seiner Tätigkeit ausreichend
qualifiziert ist.
◦ Dies gilt besonders für die Montage, Instandhaltung und Reparatur.
▪ das zuständige Personal die Betriebsanleitung gelesen und verstanden
hat.
◦ RÖHM empfiehlt, dies in geeigneter Form zu dokumentieren.
▪ das Bohrfutter sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet.
2.4
Qualifikation des Bedien- und Fachpersonals
Geschultes Personal
Geschultes Personal wurde über den korrekten Umgang und die möglichen
Gefahren im Umgang mit dem Bohrfutter instruiert. Das Personal muss ins-
besondere in die Sicherheitseinrichtungen eingewiesen sein worden.
2.5
Persönliche Schutzausrüstung und Personalqualifikation
Bei Arbeiten an und mit dem Bohrfutter ist das Tragen von persönlicher
Schutzausrüstung erforderlich. Das Bereitstellen der Schutzausrüstung ob-
liegt dem Betreiber.
▪ Die Schutzausrüstung muss während der Arbeit stets in einwandfreiem
Zustand sein. Schadhafte Schutzausrüstung muss sofort ersetzt wer-
den.
▪ Im Arbeitsbereich angebrachte Hinweise zur persönlichen Schutzaus-
rüstung befolgen.
Schutzbrille tragen
Gehörschutz tragen
Arbeiten an und mit dem Bohrfutter dürfen nur durch qualifiziertes Bedien-
und Fachpersonal durchgeführt werden (siehe Qualifikation des Bedien-
und Fachpersonals [} 9]).
Bohrfutter EXTRA-RV
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