LIFTLUX - SCHERENARBEITSBÜHNEN
2. Grundlegende Sicherheitshinweise
2.1 Verpflichtungen des Betreibers
Mit der selbständigen Bedienung von Hubarbeitsbühnen dürfen nur Personen
betraut werden, die
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das 18. Lebensjahr vollendet haben,
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die Bedienungsanleitung gelesen und verstanden haben,
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in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen wurden und
den schriftlichen Auftrag zur Bedienung vom Unternehmer besitzen
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Das Bedienungspersonal der Scherenarbeitsbühne hat darauf zu achten, daß sie
sich und andere Personen nicht gefährdet.
Arbeiten mehrere Personen auf der Arbeitsbühne, so hat der Unternehmer einen
Aufsichtführenden zu bestimmen.
Die Durchführung von Arbeiten, die weniger als 3m von unter Spannung
stehenden Elektro-Freileitungen entfernt sind, ist verboten. Da die Arbeitsbühne
nicht isoliert ist (VBG 14 §49), dürfen solche Arbeiten an aktiven elektrischen
Anlagen nicht ausgeführt werden!
Wird durch Mängel oder Schäden an der Hebebühne die Betriebssicherheit
beeinträchtigt, ist die Hebebühne sofort außer Betrieb zu nehmen und erst
nach Beseitigung aller Gefahrenquellen wieder zu benutzen.
2.2 Informelle Sicherheitshinweise
Bei der Vermietung der Arbeitsbühne ist dem Nutzer die Bedienungsanleitung zu übergeben.
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