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Kondensatableitung; Neutralisationspflicht; Ausreichende Vermischung; Kondensatableitung Aus Einem Feuchteunempfindlichen Schornstein - Bosch Condens 5300i WMA Planungsunterlage

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Kondensatableitung

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Kondensatableitung
Das Kondensat aus Brennwertgeräten ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kessel-
leistung und den jeweiligen Bestimmungen der Unteren
Wasserbehörde ab ( Tabelle 9). Für die Berechnung
der jährlich anfallenden Kondensatmenge gilt das Ar-
beitsblatt A 251 der Abwassertechnischen Vereinigung
(ATV). Dieses Arbeitsblatt nennt als Erfahrungswert
eine spezifische Kondensatmenge von maximal
0,14 kg/kWh.
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der Installation
über die örtlichen Bestimmungen der Kondensateinlei-
tung zu informieren. Zuständig ist die kommunale Be-
hörde für Abwasserfragen.
8.1
Kondensatableitung
Das Kondensat aus Brennwertgeräten ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kessel-
leistung und den jeweiligen Bestimmungen der Unteren
Wasserbehörde ab ( Tabelle 9). Für die Berechnung
der jährlich anfallenden Kondensatmenge gilt das Ar-
beitsblatt A 251 der Abwassertechnischen Vereinigung
(ATV). Dieses Arbeitsblatt nennt als Erfahrungswert
eine spezifische Kondensatmenge von maximal
0,14 kg/kWh.
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der Installation
über die örtlichen Bestimmungen der Kondensateinlei-
tung zu informieren. Zuständig ist die kommunale Be-
hörde für Abwasserfragen.
8.1.1

Neutralisationspflicht

Kesselleistung in kW
≤ 25
> 25 bis ≤ 200
> 200
1) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen und
bei Gebäuden und Grundstücken, deren Ablaufleitungen die
Materialanforderungen nach dem ATV-Arbeitsblatt A 251
nicht erfüllen.
2) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Gebäuden, bei denen die Bedingung einer ausreichenden
Vermischung ( Tabelle 10) mit häuslichem Abwasser
(im Verhältnis 1:25) nicht erfüllt ist.
Tab. 9
Neutralisationspflicht bei Gas-Brennwertgeräten
Bei Kleinanlagen mit weniger als 25 kW Leistung be-
steht keine Neutralisationspflicht ( Tabelle 9), wenn
die Abwässer nicht in eine Kleinkläranlage fließen oder
wenn die Ablaufleitungen den Materialanforderungen
des ATV-Arbeitsblattes A 251 entsprechen.
62
Neutralisation
1)
nein
2)
nein
ja
8.1.2

Ausreichende Vermischung

Eine ausreichende Vermischung des Kondensats mit
häuslichem Abwasser ist bei Einhaltung der Bedingun-
gen in Tabelle 10 gegeben. Die Angaben beziehen sich
auf 2000 Vollbenutzungsstunden entsprechend der
Richtlinie VDI 2067 (Maximalwert).
Nennwärme-
Kondensat-
1)
belastung
menge
3
in kW
in m
/a
25
7
50
14
100
28
150
42
200
56
1) Maximalwerte bei einer Systemtemperatur 40/30 °C und
2000 Betriebsstunden
Tab. 10 Bedingungen für eine ausreichende Vermischung
von Kondensat mit häuslichem Abwasser
8.1.3
Kondensatableitung aus einem feuchteun-
empfindlichen Schornstein
Bei einem feuchteunempfindlichen (brennwerttaugli-
chen) Schornstein ist das Kondensat gemäß den Vorga-
ben des Schornsteinherstellers abzuführen.
In die Gebäudeabflussleitung indirekt einleiten lässt
sich das Kondensat aus dem Schornstein gemeinsam
mit dem Kondensat aus dem Gas-Brennwertgerät über
einen Siphon mit Trichter.
Condens 5300i WMA – 6721836890 (2021/07)
Anzahl Mit-
Anzahl
arbeiter in
Wohnungen
Büro- und
in
Betriebsgeb
Wohngebäu
äuden
den
≥ 10
≥ 1
≥ 20
≥ 2
≥ 40
≥ 4
≥ 60
≥ 6
≥ 80
≥ 8

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Diese Anleitung auch für:

Gc5300i wma 24/100 s

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