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Brandschutz - Maincor Mainpress Technisches Handbuch

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3.5 Brandschutz

Brandschutz ist im täglichen Leben allgegen-
wärtig. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche
Gesetzte Richtlinien sowie entsprechende Vor-
schriften. Die grundsätzliche Vorschrift findet
sich in der Musterbauordnung der Bauminister-
konferenz in der Fassung des Novembers 2002
wieder. Hier definiert der §14, was genau unter
Brandschutz zu verstehen ist.
Das Thema Brandschutz geht jeden etwas an. Der Planer als auch der Verarbeiter müssen über
die jeweils gültigen Normen und Gesetze der Bundesländer informiert sein.
Für Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle sagt §40 der Musterbauordnung:
1. Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit
vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend
lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Dies gilt nicht:
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
innerhalb von Wohnungen
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m
nicht mehr als zwei Geschossen
2. In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach §35 Abs.3 Satz 2 und in notwendigen
Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall
ausreichend lange möglich ist.
3. Für Installationsschächte und -kanäle gelten Abs. 1 sowie §41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ent-
sprechend.
Nach §40 muss die Anordnung der Leitungen der MLAR/LAR/RbALei entsprechen. Um den vor-
beugenden Brandschutz zu gewährleisten, ist die Wahl der Baustoffe sehr wichtig. Dies regelt
die DIN 4102. Der Planungs- und Montagehelfer für Rohrleitungsanlagen der Firma Rockwool
ist dem Thema angepasst entsprechend groß. Auf der nächsten Seite finden Sie den Auszug
des Planungs- und Montagehelfers, der die MAINCOR Rohre in Verbindung mit Brandschutz
beschreibt.
In Bauten, in denen Brandschutzanforderungen bestehen, dürfen Versorgungsleitungen durch
Wände, Decken usw. nur dann hindurchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Über-
tragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind. Brandschutzdurchführungen müssen zugelassen und geprüft sein. Es kann sich bei solchen
Durchführungen um Rohrdurchführungen aus einem speziellen Dämmstoff handeln, oder um
Brandschutzmanschetten die bei Wärmezufuhr aufquellen und die Durchführung feuer- und
rauchdicht verschließen.
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MAINCOR – Technisches Handbuch MAINPRESS 2017
§14 MUSTERBAUORDNUNG
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu er-
richten, zu ändern und instand zu halten, dass
der Entstehung eines Brandes und der Aus-
breitung von Feuer und Rauch (Brandausbrei-
tung) vorgebeugt wird und bei einem Brand
die Rettung von Menschen und Tieren sowie
wirksame Löscharbeiten möglich sind.
in
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