Prüfbuch
12 Prüfbuch
Der Linearlift ist vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sach-
kundigen prüfen zu lassen.
Bei gewerblichen oder gemeinnützigen Betrieb des Linearliftes muss
diese Prüfung anschließend in Abständen von längstens einem Jahr
wiederholt werden.
Bei den Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systema-
tisch erkannt und abgestellt werden.
Die zu prüfenden Punkte sind in der Prüfliste aufgeführt (siehe Ab-
schnitt 12.2, Seite 58).
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und
Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hebebüh-
nen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfall-
verhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, tech-
nische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den be-
triebssicheren Zustand von Hebebühnen beurteilen kann (aus: BGR
500).
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Linearlift AL1