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Einleitung Der Prüfungen - PB S225-12 ES Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse
auf dem Gebiet der Hebebühnen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-
Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist,
dass er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Hebebühne beurteilen kann.
Für die Durchführung der Prüfung durch den Sachkundigen können neben Sachverständigen z.B. he-
rangezogen werden:
Betriebsingenieure,
Betriebsmeister,
Kundendienstmonteure der Hersteller.
3.3 Gemeinsame Anforderungen an Sachverständige und Sachkundige
Sachverständige und Sachkundige müssen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönli-
chen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Sie haben bei der Prüfung nicht nur den
augenblicklichen Zustand der Hebebühne in Betracht zu ziehen. Sie müssen vielmehr auch beurteilen
können, wie sich die Hebebühne und ihre Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen
Bedingungen verhalten und wie sich Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit der Hebe-
bühne auswirken können.
Die Prüfungen sind vom Betreiber der Hebebühne zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung,
wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung beauftragt. Hierbei hat er darauf zu
achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3 genügt. Eine besondere
Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen als Sachver-
ständige oder Sachkundige bestellt.
Um die reibungslose Durchführung der Prüfungen beim Betreiber (z.B. Abnahmeprüfung, regelmäßige
Prüfungen, außerordentliche Prüfungen) zu gewährleisten, sollte der Betreiber bei der Beschaffung
auch ein Prüfbuch mit den notwendigen Angaben und Unterlagen verlangen.
Wird festgestellt, dass eine Prüfung nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig durchgeführt worden
ist bzw. der Sachverständige oder Sachkundige den Anforderungen nach Abschnitt 3 nicht genügt und
damit Kapitel 2.10 der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) nicht erfüllt worden ist, kann
die Berufsgenossenschaft oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde vom Betreiber die Wie-
derholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen oder Sachkundigen ver-
langen.
Bei der Auftragsvergabe von Prüfungen sind der Prüfungsablauf und –umfang unter Berücksichtigung
dieses BG-Grundsatzes und der Vorgaben des Herstellers festzulegen.
Dem Prüfer müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenen-
falls sind Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.
5 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG,
harmonisierte europäische Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie - für die in Ab-
schnitt 2.2 des Teils 2 dieses BG-Grundsatzes genannten Hebebühnen - die Unfallverhütungsvorschrift „He-
bebühnen" (VBG 14) und die mitgeltenden Unfallverhütungsvorschriften zu Grunde zu legen.
3.2 Sachkundige
4 Einleitung der Prüfungen
5.1 Allgemeines

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