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Abnahmeprüfung; Die Abnahmeprüfung Sollte Umfassen - PB S225-12 ES Betriebs- Und Wartungsanleitung

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PRÜFUNG VON HEBEBÜHNEN BGG 945
2. Prüfung der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, der Stücklisten für
Werkstoffe, Atteste.
4.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine
Herstellererklärung vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner
nochmaligen Bauprüfung.
4.2.4 Abnahmeprüfung
4.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist an der betriebsbereiten Hebebühne vorzunehmen. Dabei muss dafür ge-
sorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.
4.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt der Sachverständige fest, ob die Hebebühne ordnungs-
gemäß gefertigt, aufgestellt oder befestigt ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufge-
nommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, die Hebebühne ein-
wandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG.
4.2.4.3 Für die Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen von Hebebühnen, die nicht betriebsbereit gelie-
fert werden, gilt Abschnitt 5.2 des Teils 2 dieses BG-Grundsatzes.
4.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte umfassen:
1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen bezie-
hen:
• Prüfbuch mit Stammblatt und der Anlagen auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen
und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der aus-geführten Hebebühne
• Konformitätserklärung, gegebenenfalls Herstellererklärung
• Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung hin-
sichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit
• Tragfähigkeitstabellen/-diagramme, Lastverteilung
• Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).
2.
Prüfung
der
sundheitsanforderungen der Richtlinie 98/37/EG, angewendeter Normen und technischer Spezifi-
kationen.
3. Prüfung der Eignung der Hebebühne für den vorgesehenen Einsatz.
4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und
Wirksamkeit.
5. Funktionsprüfung der Hebebühne.
6. Durchführung der Probebelastungen:
• Statische und dynamische Prüfungen entsprechend Abschnitt 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtli-
nie 98/37/EG
• Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des An-
hanges I der Richtlinie 98/37/EG
• Prüfungen nach zutreffenden Normen (siehe Anhang 1)
• Versuche mit der zulässigen Belastung und den für die Prüfungen vorgesehenen Überlasten.
Zu prüfen sind insbesondere:
- die Einhaltung der höchstzulässigen betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit;
- die Dichtheit hydraulischer und pneumatischer Hubwerke und Abstützungen. Über einen Zeitraum
von 5 Minuten darf keine Lageveränderung feststellbar sein;
- bei hydraulischen und pneumatischen Hebebühnen das Verhalten bei einem simulierten Lei-
tungsbruch möglichst nahe an den Arbeitszylindern. Diese Prüfung kann entfallen, wenn sie bei
der Bauprüfung nach Abschnitt 4.2.3 durchgeführt wurde und hierüber eine Bescheinigung des
betreffenden Sachverständigen vorliegt;
Hebebühne
auf
Einhaltung
der
grundlegenden
Sicherheits-
und
Ge-

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