4. Werkzeuge und Materialien geringen Umfangs sind am Körper
mitzuführen.
5. Die Standleiterstöße sind immer mit Federsteckern zu sichern.
6. Die Standsicherheit muss in jeder Phase der Montage sichergestellt
werden.
7. Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist nur auf der Gerüstinnenseite
gestattet.
8. Hebezeuge dürfen an fahrbaren Arbeitsbühnen nicht angebracht
und verwendet werden.
9. Das Aufstellen und Verfahren ist nur auf ausreichend tragfähigem
Untergrund und nur in Längsrichtung oder über Eck zulässig. Jeglicher
Anprall ist zu vermeiden. Beim Verfahren darf die normale Schrittge-
schwindigkeit nicht überschritten werden.
10. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen und / oder losen
Gegenstände auf dem Gerüst befinden.
11. Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Betätigen des
Bremshebels zu arretieren.
12. Es darf nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen
gearbeitet werden. Bei Abweichungen ist Rückfrage mit dem Her-
steller zu halten. Beim Arbeiten auf mehreren Ebenen müssen diese
komplett mit 3-teiligem Seitenschutz ausgerüstet sein.
13. Die fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen keinen aggressiven Flüssig-
keiten oder Gasen ausgesetzt werden.
14. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt
werden, wenn kein besonderer statischer Nachweis vorliegt. Das
Gleiche gilt für alle anderen Sonderbauten, z. B. Hängegerüste usw.
Des Weiteren ist das Anbringen von Überbrückungen zwischen einer
fahrbaren Arbeitsbühne und einem Gebäude nicht zulässig.
15. Bei der Verwendung im Freien bzw. in offenen Gebäuden ist die
fahrbare Arbeitsbühne bei Windstärken über 6 nach Beaufort-Skala
oder bei Schichtschluss in einen windgeschützten Bereich zu verfah-
ren oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen Umkippen zu
sichern (Ein Überschreiten der Windstärke 6 ist an der spürbaren
Hemmung beim Gehen erkennbar). Es ist zu empfehlen, fahrbare
Arbeitsbühnen zu verankern, falls diese unbeaufsichtigt bleiben. Die
max. Neigung darf 1 % betragen.
16. Böden dürfen nur unter Einhaltung der vorgeschriebenen Höhen
des Seitenschutzes und den Aussteifungen versetzt werden. Im Falle
einer abweichenden Bauform der in der vorliegenden Aufbau- und
Verwendungsanleitung aufgeführten Typen ist Rücksprache mit dem
Hersteller zu halten, da eventuell ein gesonderter Standsicherheits-
nachweis erforderlich wird.
17. Die Durchstiegsklappe muss, außer beim Durchsteigen, immer
geschlossen sein.
18. Das Übersteigen von fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander
sowie auf angrenzende Objekte ist nicht gestattet.
19. Das Springen auf der Belagfläche ist nicht gestattet.
20. Es ist zu überprüfen, ob alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicherheits-
vorrichtungen für die Errichtung der fahrbaren Arbeitsbühnen am
Einsatzort zur Verfügung stehen.
21. Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren
Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B.:
durch Stemmen gegen den Seitenschutz
•
zusätzliche Windlasten
•
(Tunneleffekt von Durchgangsgebäuden, unverkleideten
Gebäuden und Gebäudeecken).
22. Wenn festgelegt, sind fahrbare Arbeitsbühnen mit den entspre-
chenden Basisverbreiterungen auszustatten, dies können Fahrbalken,
Gerüststützen und Ausleger sein. Alternativ können Wandabstützungen
bzw. Wandeinspannungen mittels Abstandrohren festgelegt sein.
23. Es ist nicht gestattet, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung
von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
24. Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, angehoben
oder angehängt zu werden.
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