2.3 Toxische Staubvergiftungen
Für Schutzkleidung vom Typ 1 und Typ 2, nach DIN EN ISO 14877:2003 (D) gilt:
Forschungen haben potentielle Risiken der Bleivergiftung bei ungeschützten Strahlern und in der
Umgebung arbeitenden Personen festgestellt, die durch bleihaltigen Strahlstaub verursacht werden.
Dieser entsteht primär durch Entfernen von bleihaltigen Anstrichen. Auch von Farben, die
Schwermetalle, Asbest und andere toxische Stäube enthalten gehen Gefahren für Leben und
Gesundheit aus. Bleivergiftungen können zum Tod führen: Die maximale Arbeitsplatzkonzentration
wurde mit 0,1 mg/m³ Luft festgelegt (TRGS 900).
Deshalb wird gefordert, dass der Strahlauftragnehmer in jedem Fall feststellt, welche Art von
Anstrichstoffen er zu entfernen hat, und ggf. einen für diese Stoffe zugelassene Strahlhaube oder-
Helm oder ein zusätzliches Atemschutzgerät nutzt.
Gemäß der DGUV Regel 112-190 sind Strahlerschutzgeräte der Klasse 4B bis zu einem 500-fachen
des Grenzwertes einsetzbar.
2.4 Gehörschutz
Bei Nutzung der Strahlerschutzhaube ist Gehörschutz zu tragen.
2.5 Verfallszeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile
Bitte um Beachtung der bestimmungsgemäßen Instandhaltung, Wartung und Lagerung. Alle Gummiteile
sind nach spätestens 5 Jahren nach Herstellungsdatum auszutauschen. Es wird empfohlen die
Strahlerschutzhaube nach spätestens 10 Jahren zu erneuern.
3 Beschreibung der Ausrüstung
Zu einer vollständigen Strahlerschutzhaube gehören in der Minimalversion folgende Komponenten:
Haube mit Kinnriemen, Kopfhalterung und angepaßtes Cape
Atemluftschlauch (ca. 700 mm lang)
Luftversorgungsschlauch (10 m lang) mit Schnellkupplung (weiblich)
Luftregulierventil
4 Vorbereitung
Kontrollieren bzw. bereiten Sie die folgenden Komponenten vor:
(1) Kopfhalterung
einstellen.
(2) Schutzscheiben auf
richtigen Sitz
kontrollieren.
Cape entfernen (siehe 8.4).
Kopfhalterung von Strahlerschutzhaube demontieren und einstellen (siehe 7.2).
Innenscheibe (Austausch siehe 8.1).
Außenscheibe (Austausch siehe 8.2).
3 perforierte Verschleißscheiben (Austausch siehe 8.2).
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