2 | Zu Ihrer Sicherheit
2.4.2
2.4.3
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Sicherheitshinweise zu Transportarbeiten und Ladearbeiten
Für einen sicheren Transport die folgenden Maßnahmen sicherstellen:
•
Maschinen, Einzelteile und größere Baugruppen sorgfältig an Hebezeugen be-
festigen und sichern.
•
Nicht unter schwebenden Lasten verweilen oder arbeiten.
•
Mit dem Anschlagen von Lasten und Einweisen von Kranfahrern nur erfahrene
Personen beauftragen. Der Einweiser muss sich in Sichtweite des Bedieners
aufhalten oder mit ihm in Sprechkontakt stehen.
•
Nur geeignete Hebezeuge, Lastaufnahme-Einrichtungen und Transportfahrzeu-
ge mit ausreichender Tragkraft verwenden.
•
Ladung zuverlässig sichern. Geeignete Anschlagpunkte benutzen.
•
Zum Transport Maschine falls erforderlich mit Transportsicherungen versehen.
Entsprechenden Hinweis anbringen. Transportsicherungen vor Inbetriebnah-
me / Wiederinbetriebnahme entfernen.
•
Für Transportzwecke abzubauende Teile vor Wiederinbetriebnahme wieder an-
bringen und befestigen.
•
Auch bei geringfügigem Standortwechsel Maschine von jeder externen Ener-
giezufuhr trennen. Vor Wiederinbetriebnahme die Maschine ordnungsgemäß
an das Netz anschließen.
Sicherheitshinweise zum Betrieb
Für einen sicheren Betrieb die folgenden Maßnahmen sicherstellen:
•
Jede sicherheitsbedenkliche Arbeitsweise unterlassen.
•
Maschine nur betreiben, wenn alle Schutzeinrichtungen und sicherheitsbe-
dingten Einrichtungen, z. B. lösbare Schutzeinrichtungen, Not-Aus-Einrichtun-
gen, Schalldämmungen, vorhanden und funktionsfähig sind.
•
Bei Funktionsstörungen Maschine sofort stillsetzen und sichern. Störungen
umgehend beseitigen oder beseitigen lassen.
•
Bei Einschaltvorgängen und Ausschaltvorgängen Kontrollanzeigen gemäß An-
leitung beachten.
•
Vor Einschalten / Inbetriebnahme der Maschine sicherstellen, dass niemand
durch die anlaufende Maschine gefährdet werden kann.
•
In der Anleitung vorgeschriebene Tätigkeiten und Termine für die Einstellung,
Wartung und Inspektion einschließlich Angaben zum Austausch von Teilen /
Teilausrüstungen einhalten. Diese Tätigkeiten darf nur Fachpersonal durchfüh-
ren.
•
Bedienpersonal vor Beginn der Durchführung von Sonderarbeiten und Instand-
haltungsarbeiten informieren. Aufsichtsführenden benennen.
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BETRIEBSANLEITUNG
18.12.2018