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GET GK-GETBC-0001 Handbuch Seite 61

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  • DEUTSCH, seite 53
E. ENTSORGUNG
Gemäß Art. 26 der ital. gesetzesv. Rechtsv. D.Lgs. Nr. 49 vom 14. März
2014 „Durchführung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und
Elektronikaltgeräte (WEE)"
Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne, das am Gerät oder der
Verpackung angebracht ist, weist darauf hin, dass das Produkt am Ende seiner
Nutzungsdauer getrennt von anderen Abfallstoffen entsorgt werden muss,
um dessen angemessene Bewirtschaftung und Recycling zu ermöglichen.
Der Nutzer muss daher das Altgerät bei geeigneten städtischen
Mülltrennungsstellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte (kostenlos) oder
bei einem Händler abgeben, wobei Folgendes zu beachten ist:
- Bei Kleinstgeräten, d. h. solchen, bei denen keine Außenseite länger als
25 cm ist, ist die kostenlose Abgabe ohne Kaufverpflichtung bei Händlern
mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von über 400
m2 vorgesehen. Händler mit einer geringeren Verkaufsfläche sind nicht zur
Entgegennahme verpflichtet.
- Bei größeren Geräten (mit einer Seitenlänge von mehr als 25 cm) ist die
Abgabe bei allen Händlern „1 gegen 1" vorgesehen, d. h., das Gerät darf
nur beim Händler abgegeben werden, wenn ein neues, gleichwertiges
Produkt gekauft wird.
Die angemessene Trennung und anschließende Bewirtschaftung des
Altgeräts für ein etwaiges Recycling oder die umweltverträgliche Entsorgung
tragen dazu bei,negative Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit
des Menschen zu vermeiden, und fördern die Wiederverwendung und/oder
Wiederverwertung der Materialien, aus denen das Gerät bestehen.
Die missbräuchliche Entsorgung des Produkts seitens des Nutzers führt zur
Verhängung von Strafen gemäß den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften.
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