2.3.3
Trennende Schutzeinrichtungen
Schutzmassnahmen wie z. B. Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen oder feststehende Schutzflü-
gel müssen so ausgelegt sein, dass:
1. Personen keine Gefahrenstellen erreichen können, die sich in einer Höhe bis 2,5 m oberhalb der
Fussbodenoberkante befinden;
2. sie nur mit Hilfe eines Werkzeuges entfernt oder geöffnet werden können.
Lösung:
Diese Forderung wird durch sichern der Verschalung erreicht.
2.3.4
Inbetriebnahme und Benutzerinformation
Bei der Inbetriebnahme ist der Betreiber zu instruieren.
Es ist ihm eine Bedienungsanleitung einschliesslich Anweisungen für die routinemässige Wartung zu
übergeben.
Die empfohlene Mindesthäufigkeit der Wartung und der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen be-
trägt 1x pro Jahr und muss durch professionelle Personen durchgeführt werden.
Weiter wird gefordert, dass die Wartungen in einem Prüfbuch einzutragen sind, welches dem Betrei-
ber abgegeben wird.
Lösung:
Den Betreiber über die Notwendigkeit der Wartung und der Überprüfung der Sicherheitsfunktionen in-
formieren und ihm den Nutzen eines Wartungsvertrages aufzeigen.
Prüfbuch abgeben oder im Antrieb deponieren.
BAL_K32_K42_Z_DE_2V3_BLA_121-006454229
Sicherheitsüberprüfung gemäss EN 16005
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