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Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Anlage dient der Schlachttierbetäubung entsprechend der Tierschutz- Schlachtver-
ordnung (TierSchlV.).
3.1
Zugelassene Tiere
Die Anlage ist für das Betäuben der folgenden Tiere geeignet:
Schafe und Ziegen
Ferkel
Schweine
Jede andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß und deshalb verboten.
3.2
Anforderungen an Personal
Nur zuverlässiges und beruflich qualifiziertes Personal darf nach Einweisung und aus-
reichende Kenntnis der Betriebsanleitung die Anlage bedienen oder auf andere Weise
mit ihr umgehen.
Das Personal muss während der Bedienung folgende Anforderungen erfüllen:
Keine Einwirkung von Alkohol, Drogen oder sonstiges Betäubungsmittel.
Tragen vorgeschriebener Schutzausrüstung (Handschuhe, rutschfestes Schuh-
werk, Spritzschutz, etc.).
Kenntnis der Bedienungsanleitung und der Gefahren im Umgang mit der Anlage.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören auch das Beachten der Hinweise in
der Bedienungsanleitung und die Einhaltung der Inspektions- und Wartungsarbeiten.
Instandhaltungsarbeiten dürfen von Fachkräften durchgeführt werden, die:
aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung,
ihrer Kenntnissen und Erfahrungen sowie
Kenntnissen der einschlägigen Bestimmungen,
die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen, mögliche Gefahren erkennen und notwen-
dige Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallgefahren ergreifen können.
Tätigkeit
Montage/Inbetriebnahme
Normalbetrieb
Störungssuche
Störungsbeseitigung
Wartung/Reinigung
Instandsetzung
Prüfungen
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Bestimmungsgemäße Verwendung
Mindestqualifikation
Personen mit technischer Ausbildung
Unterwiesene Personen
Personen mit technischer Ausbildung
Personen mit technischer Ausbildung
Unterwiesene Personen
Personen mit technischer Ausbildung
Befähigte Personen
Bedienungsanleitung
V2.03