Durchführungsbestimmungen
strafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid zugestellt
ist, an die Gütegemeinschaft Kachelofen e.V. zu zahlen.
5.4 Die unter Abschn. 5.1 genannten Maßnahmen können
miteinander verbunden werden.
5.5 Gütezeichenbenutzern, die wiederholt oder schwerwie-
gend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezei-
chen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche gilt für Gü-
tezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.
5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.
5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach Abschnitt 5.1-5.5 wer-
den mit ihrer Rechtskraft wirksam.
5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütege-
meinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig
entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand zu
bestätigen.
6 Beschwerde
6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide
binnen vier Wochen, nachdem sie zugestellt sind, beim Güte-
ausschuss Beschwerde einlegen.
6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann
der Beschwerdeführer binnen vier Wochen, nachdem der Be-
scheid zugestellt ist, das zuständige ordentliche Gericht anru-
fen.
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7 Wiederverleihung
Gütezeichenbenutzer, denen das Gütezeichen entzogen
worden ist, können es frühestens nach drei Monaten wieder
erhalten. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der
Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzliche Be-
dingungen auferlegen.
8 Änderungen
Diese Durchführungsbestimmungen (nebst Verpflichtungsschein
und Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Änderungen,
auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vor-
herigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer
angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütege-
meinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.