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Prüfbestimmungen; Erstprüfung; Eigenüberwachung; Fremdüberwachung - RAL -GZ 516 Aufbauanleitung

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Güte- und Prüfbestimmungen
2.3.3 Entsprechend Abschnitt 3.3 wird stichprobenartig die
Fachgerechtheit des an die Abgasanlage angeschlossenen
Raumheizers an dessen Aufstellungsort durch einen unabhän-
gigen Prüfer getestet, wobei der Raumheizer selber, dessen
Anschluss an die Abgasanlage, die sicherheitstechnischen As-
pekte, die Unterlagen für einen geeigneten Betrieb und die
geforderten Feuerstättenkennzeichnungen untersucht werden.
3 Prüfbestimmungen
Die Prüfbestimmungen unterteilen sich in
– Erstprüfung,
– Eigenüberwachung,
– Fremdüberwachung,
– Wiederholungsprüfung.
3.1 Erstprüfung
Der Erstprüfung hat sich jeder Antragsteller zu unterziehen, der
bei der Gütegemeinschaft die Verleihung des Gütezeichens
beantragt hat.
Das Bestehen der Erstprüfung ist Voraussetzung für die Verlei-
hung des Gütezeichens.
Die Erstprüfung erfolgt bei Arbeitsausführung eines Auftrags
des Antragstellers. Der Antragsteller hat bei der Erstprüfung
dem vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft beauftragten
Prüfer nachzuweisen:
– die Kenntnis der brandschutztechnischen und verbrennungs-
lufttechnischen Anforderungen an derartige Feuerstätten,
hier insbesondere die entsprechenden Anforderungen der
Landes-Feuerungsverordnungen,
– das Wertetripel der Feuerstätte,
– die feuerungstechnische Berechnung, aus der die funktionel-
le Einheit von Raumheizer und Abgasanlage hervorgeht,
– das Vorhandensein des CE-Zeichens und des Geräteschil-
des,
– Aufbau- und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.
Vom Prüfer ist die Richtigkeit der brandschutz- und verbrennungs-
luftrelevanten Arbeiten des Gütezeichenbenutzers zu überprü-
fen, beim Brandschutz sowohl in Bezug auf die Feuerstätte
selbst, als auch in Bezug auf die baulichen Anforderungen.
Im Falle der Aufstellung raumluftunabhängiger Festbrennstoff-
Feuerstätten in Räumen mit kontrollierten Wohnraumbelüftungs-
anlagen ist die Funktionstüchtigkeit der geforderten Schaltele-
mente festzustellen.
Die Kosten der Erstprüfung trägt der Antragsteller.
3.2 Eigenüberwachung
Jeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung dieser Güte- und
Prüfbestimmungen kontinuierlich die Ausführung aller Aufträge
zu protokollieren und diese Aufzeichnungen mindestens 5 Jah-
re aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfer bei
der Fremdüberwachung vorzulegen.
3.3 Fremdüberwachung
Zur Durchführung der Fremdüberwachung beauftragt der Güte-
ausschuss der Gütegemeinschaft einen Sachverständigen. Der
Prüfer hat sich vor Beginn der Prüfung zu legitimieren.
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Bei der Fremdüberwachung hat der Prüfer
– stichprobenartig Prüfobjekte auszuwählen,
– die im Rahmen der Überwachung erstellten Aufzeichnung-
en zu kontrollieren.
Über jede Prüfung erstellt der Prüfer ein Prüfbericht. Die Güte-
gemeinschaft erhält eine Ausfertigung des Prüfberichtes.
Die Kosten der Fremdüberwachung trägt der Gütezeichenbe-
nutzer.
3.4 Wiederholungsprüfung
Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom Prüfer Män-
gel in der Gütesicherung beim Gütezeichenbenutzer festge-
stellt, kann der Güteausschuss der Gütegemeinschaft eine Wie-
derholungsprüfung festlegen. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der
Wiederholungsprüfung werden vom Güteausschuss bestimmt.
Wird die Wiederholungsprüfung wiederum nicht bestanden,
so gilt die Fremdüberwachung als insgesamt nicht bestanden.
Das weitere Vorgehen regelt sich dann nach den Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Verleihung und Durchführung des
Gütezeichens der Gütegemeinschaft.
Die Kosten der Wiederholungsprüfung trägt der Gütezeichen-
benutzer.

4 Kennzeichnung

Firmen die Kaminöfen nachweislich nach diesen Güte- und
Prüfbestimmungen aufbauen, können das nachfolgend aufge-
führte Gütezeichen der Gütegemeinschaft zur Kennzeichnung
benutzen, sobald ihnen von der Gütegemeinschaft das Güte-
zeichen verliehen worden ist.
Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten aus-
schließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung
und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft Kachel-
ofen e.V.
5 Änderungen
Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen, auch redak-
tioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden nach angemes-
sener Frist nach Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer
durch den Vorstand der Gütegemeinschaft in Kraft gesetzt.

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