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Güte- Und Prüfbestimmungen Für Industriell Gefertigte Einzelfeuerstätten - Aufbau Von Kaminöfen; Vorwort; Geltungsbereich; Gütebestimmungen - Ral -Gz 516 Aufbauanleitung

Inhaltsverzeichnis
Güte- und Prüfbestimmungen für Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten –

Vorwort

Kaminöfen, aufgrund der Bezeichnung in der entsprechen-
den europäischen Norm als „Raumheizer" bezeichnet, stellen
baurechtlich wichtige Bauprodukte dar. Sie müssen nicht nur
Bedingungen an den Brandschutz erfüllen, sondern neben
dem Wirkungsgrad auch umweltrelevanten Anforderungen,
insbesondere in Bezug auf den CO-Gehalt und den Feinstaub-
Gehalt, Rechnung tragen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass
sie zusammen mit der Abgasanlage, über die die in der Feuer-
stätte erzeugten Abgase in die Atmosphäre abgeleitet werden,
eine funktionelle Einheit bilden.
Der Vorteil der vorliegenden Güte- und Prüfbestimmungen be-
steht darin, dass
– die für den Aufbau der Kaminöfen/Raumheizer Verantwort-
lichen auch für die funktionelle Einheit mit der vorgesehenen
Abgasanlage und der Erfüllung verbrennungslufttechnischer
Erfordernisse einschließlich der Benachrichtigung der zu-
ständigen Amtsperson Sorge tragen müssen, die die sichere
Benutzbarkeit der Feuerungsanlage zu bestätigen hat;
– ein Probebetrieb mit eingehender Einweisung des Kunden
in die Bedienung des Kaminofens/Raumheizers durch den
für den Aufbau Verantwortlichen stattfindet.

1 Geltungsbereich

Die Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Industriell gefertigte
Einzelfeuerstätten – Aufbau von Kaminöfen, nach der gelten-
den europäischen Norm (siehe Abschnitt 2.1.4) „Raumheizer"
genannt (im Folgenden als „Raumheizer" bezeichnet) in an-
schlussfertigem Zustand und für Schaffung funktioneller Einhei-
ten mit den erforderlichen Abgasanlagen.
Die Raumheizer sind einsetzbar für das Verbrennen von Fest-
brennstoffen und können sowohl in raumluftabhängiger als
auch in raumluftunabhängiger Ausführung gestaltet sein. Sie
sind oftmals mit einer Sichtscheibe vor dem Feuerraum aus-
gestattet; in besonderen Fällen können die Raumheizer auch
offen betrieben werden.
Raumheizer, die unter diese Güte- und Prüfbestimmungen fal-
len, können sowohl handbeschickt als auch mechanisch be-
schickt werden.
Die Wärmeübertragung der Raumheizer erfolgt im Allgemei-
nen an den umgebenden Raum sowohl durch Strahlung als
auch durch Konvektion, in besonderen Fällen aber zusätzlich
auch an Wasser als Wärmeträger.
Damit diese Feuerstätten an jeden funktionsfähigen Schornstein
angeschlossen werden können, überschreitet die Abgastem-
peratur der Kaminöfen bei Nennwärmeleistung 400°C nicht.
2 Gütebestimmungen
Die Gütemerkmale beziehen sich auf folgende Anforderungen:

2.1 Allgemeines

2.1.1 Es wird überprüft, ob die Raumheizer selbst und deren
Anschluss an die Abgasanlage grundsätzlich alle Anforderung-
Aufbau von Kaminöfen
en erfüllen, die von Gesetzen, Verordnungen und entsprechen-
den Regelwerken an diese Feuerstätten gestellt werden und
ob die Kaminöfen über alle baurechtlich bzw. normenmäßig
erforderlichen Eignungsnachweise verfügen.
2.1.2 Vor Aufbau des jeweiligen Raumheizers ist die Eig-
nung der für die Abgasabführung vorgesehenen Abgasanlage
durch den Gütezeichenbenutzer selbst oder durch ein von ihm
beauftragtes sachverständiges Unternehmen festzustellen. Bei
Vorhandensein eines Schornsteines ist dessen Zustand durch
Inaugenscheinnahme zu prüfen und die Eignung für den vorge-
sehenen Raumheizer durch Berechnung unter Berücksichtigung
des für den Raumheizer maßgeblichen Wertetripels und der für
die Schornsteinberechnung vorhandenen Norm festzustellen.
Ist keine geeignete Abgasanlage vorhanden, so ist diese unter
Berücksichtigung der geplanten Feuerstätte anzupassen oder
gegebenenfalls neu zu errichten.
2.1.3 Zwecks der entsprechend der Bauordnung der Bundes-
länder geforderten Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit
der Feuerstätten ist der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger vom Gütezeichenbenutzer nach Errichtung
der Feuerungsanlage zu benachrichtigen.
2.1.4 Die für diese Gütesicherung maßgebenden Grundla-
gen sind
– die Bauordnungen und Feuerungsverordnungen der einzel-
nen Bundesländer,
– EN 16510-2-1, Raumheizer,
– allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des Deutschen In-
stitutes für Bautechnik betreffend,
– Raumheizer mit Wasser als Wärmeträger,
– Raumheizer gemäß Bauregelliste A Teil 1 im Rahmen einer
bauaufsichtlichen Zulassung,
– DIN EN 13384-1 und DIN EN 13384-2 Schornsteinbe-
messung.
2.2 Betreffend einzusetzender Feuerstätten
2.2.1 Für die einzusetzenden Feuerstätten müssen nicht nur
die baurechtlich vorgeschriebenen Verwendbarkeitsnachweise
vorhanden sein, sondern auch ein Zertifikat betreffend einer
positiv bestandenen Prüfung, ein weiteres betreffend der ab-
gasrelevanten Werte (siehe Abschnitt 2.2.2) und eine ausführ-
liche von der Prüfstelle abgestempelte (jede Seite) Aufbau- und
Bedienungsanleitung in deutscher Sprache.
2.2.2 Als Raumheizer werden nur solche eingesetzt, die den
Anforderungen der 1. BImSchV entsprechen.

2.3 Betreffend Aufbau

2.3.1 Der Aufbau darf nur von Personal mit fachlicher Eig-
nung durchgeführt werden.
2.3.2 Im Anschluss an den Aufbau der Feuerstätten ist ein
Probebetrieb durchzuführen und der Kunde eingehend in die
Bedienung einzuweisen. Ausdrücklich ist zu erläutern, wie die
vorgeschriebene Leistung der Feuerstätte zu erreichen ist, um
einen umwelt- und wirkungsgradgemäßen Feuerstättenbetrieb
sicherzustellen.
Die unter Abschnitt 2.2.1 erwähnte Bedienungsanleitung ist
dem Kunden zu übergeben.
Güte- und Prüfbestimmungen
3
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