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Industriell Gefertigte Einzelfeuerstätten - Aufbau Von Kaminöfen; Gütegrundlage; Verleihung; Benutzung - Ral -Gz 516 Aufbauanleitung

Inhaltsverzeichnis
für die Verleihung und Führung des Gütezeichens
Industriell gefertigte Einzelfeuerstätten – Aufbau von Kaminöfen
1 Gütegrundlage
Die Gütegrundlage für die Gütezeichen besteht aus den Güte-
und Prüfbestimmungen für „Industriell gefertigte Einzelfeuerstät-
ten – Aufbau von Kaminöfen"
Sie wird in Anpassung an den technischen Fortschritt ergänzt
und weiterentwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Kachelofen e. V. verleiht an Fach-
betriebe, die die Güte- und Prüfbestimmungen für „Industriell
gefertigte Einzelfeuerstätten – Aufbau von Kaminöfen" und die
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen auf Antrag
das Recht, das Gütezeichen „Industriell gefertigte Einzelfeuer-
stätten – Aufbau von Kaminöfen" zu führen,
2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Güte-
gemeinschaft. Kachelofen e.V., in der Martha-Saalfeld-Stra-
ße 1 in 67071 Ludwigshafen zu richten. Dem Antrag ist ein
rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster
1) beizufügen.
2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güte-
ausschuss prüft angemeldet die Leistungen für „Industriell gefer-
tigte Einzelfeuerstätten – Aufbau von Kaminöfen" des Antrag-
stellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann das
Büro des Antragstellers besichtigen sowie die in den Güte- und
Prüfbestimmungen erwähnten Unterlagen anfordern und ein-
sehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das
er dem Antragsteller und dem Vorstand der Gütegemeinschaft
zustellt. Der Güteausschuss kann vereidigte Sachverständige
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit diesen Aufgaben
betrauen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn
seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der
Antragsteller.
2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der
Gütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güte-
ausschusses das Gütezeichen der Gütegemeinschaft. Die Ver-
leihung wird beurkundet (Muster 2) Fällt die Prüfung negativ
aus, stellt der Güteausschuss den Antrag zurück. Er muss die
Zurückstellung begründen.

3 Benutzung

3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen „Industriell
gefertigte Einzelfeuerstätten – Aufbau von Kaminöfen" nur für
Leistungen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen
entsprechen.
3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeich-
nungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel,
Druckvorlagen, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u.ä.)
herstellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszuge-
ben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher
festzulegen.
3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens
in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere
Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu
Durchführungsbestimmungen
wahren und Gütezeichenmissbrauch zu verhindern. Die Einzel-
werbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die
gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs.
3.4 Gütezeichenbenutzer, denen das Gütezeichen entzogen
ist, haben die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmit-
tel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rück-
erstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das
Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.
4 Überwachung
4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt die Benutzung des
Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestim-
mungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist
RAL nachzuweisen.
4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen,
dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Beim Aufbau
von Kaminöfen wird ihm eine laufende Qualitätskontrolle zur
Pflicht gemacht. Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen sorg-
fältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss oder dessen Beauf-
tragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der Gü-
tezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistungen
den Überwachungsprüfungen durch den Güteausschuss oder
dessen Beauftragten in Umfang und Häufigkeit entsprechend
den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmun-
gen. Er trägt die Prüfkosten.
4.3 Prüfer können das Büro des Gütezeichenbenutzers wäh-
rend der Betriebsstunden jederzeit besuchen.
4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine gütegesicher-
te Leistung des Aufbaus von Kaminöfen beanstandet, lässt der
Güteausschuss die Prüfung wiederholen. Der Gütezeichenbe-
nutzer kann ebenfalls eine Wiederholungsprüfung verlangen.
4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Bericht anzufertigen. Die
Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten da-
von je eine Ausfertigung.
4.6 Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der beanstan-
dende Antragsteller die Prüfkosten.
5 Ahndung von Verstößen
5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesiche-
rung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemein-
schaft – abgestuft nach der Schwere des Verstoßes – Ahn-
dungsmaßnahmen vor. Diese sind in der Regel:
5.1.1 Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwa-
chung,
5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
5.1.3 Verwarnung,
5.1.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 1.500,-
5.1.5 befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.
5.2 Gütezeichenbenützer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 ver-
stoßen, können verwarnt werden.
5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu
€ 500,-- für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertrags-
Durchführungsbestimmungen
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