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Befestigungsmittel; Abnahmeprüfung; Periodische Überwachung - ABB TSZ Einbauanleitung

Türschließzentrale
Inhaltsverzeichnis

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7.5
Befestigungsmaterial
8.
Abnahmeprüfung
9.
Periodische
Überwachung
6
Aufbau
Abnahmeprüfung
Perodische Überwachung
Die Befestigungsmittel von Feststellanlagen dürfen die Schutzfunktionen der
Abschlüsse nicht beeinträchtigen. In Zweifelsfällen ist dies durch Prüfungen
nachzuweisen. Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht durchbohrt werden.
Haftgegenplatten für Elektrohaftmagnete sollen an Drehflügeln möglichst so
befestigt werden, dass die Befestigungsschrauben nicht mehr als 150 mm
vom oberen oder unteren Rand und dem senkrechten Rand auf der Schloss-
seite entfernt sind. An Stahltüren müssen Einziehmuttern mit Schrauben
M 4 bis M 6 verwendet werden.
Nach dem betriebsfertigen Einbau der Feststellanlage am Verwendungsort
ist deren einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation durch
eine Abnahmeprüfung festzustellen.
Die Prüfung ist vom Betreiber zu veranlassen.
Die Abnahmeprüfung darf nur von Sachverständigen oder von Personen
durchgeführt werden, die dafür vom Hersteller bzw. Zulassungsinhaber
autorisiert sind.
Der Umfang der Abnahmeprüfung richtet sich nach den „Richtlinien für
Feststellanlagen" Teil 1, Abschnitt 5.
Nach erfolgter Abnahmeprüfung ist vom Betreiber in unmittelbarer Nähe des
Abschlusses an der Wand ein vom Hersteller der Feststellanlage zu liefern-
des Schild in der Größe 105 x 52 mm mit der Aufschrift
Feststellanlage
Abnahme durch . . . . . . .
(Firmenzeichen sowie Monat und Jahr der Abnahme)
dauerhaft anzubringen.
Dem Betreiber ist über die erfolgreiche Abnahmeprüfung eine Bescheinigung
auszustellen; sie ist beim Betreiber aufzubewahren.
Die Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsbereit gehalten und
mindestens einmal monatlich auf ihre einwandfreie Funktion geprüft werden.
Außerdem ist der Betreiber verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine
Prüfung auf ordnungsgemäßes und störungsfreies Zusammenwirken aller
Geräte sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Diese Prüfung und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer
dafür ausgebildeteten Person ausgeführt werden.
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
Kontrollblätter hierzu sind im Anhang dieser Druckschrift.

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