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Bizerba SC II Bedienungsanleitung Seite 15

Ladenwaage
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Bedienungsanleitung SC II
2.5
Eichhinweise
Eichhinweise für EG-Länder
Auf dem Kennzeichnungsschild der Waage befindet sich das grüne
Eine solche Waage kann vor Ort in Betrieb genommen und verwendet werden, sofern sie
nicht mit einer Zusatzeinrichtung z.B. Kasse oder Drucker verbunden wird.
Waagen, die vor Ort an eine Zusatzeinrichtung (z.B. Kasse oder Drucker) angeschlossen
werden, müssen für die Ersteichung entweder von dem zuständigen Eichamt oder von
einem Bizerba-Eichbeauftragten zusammen mit der Zusatzeinrichtung (z.B. Kasse)
eichtechnisch geprüft werden. Erfüllt die Waage mit Zusatzeinrichtung die eichtechnischen
Anforderungen, darf diese im eichpflichtigen Verkehr verwendet werden. Im Falle einer
späteren Erweiterung, nachdem die Waage bereits in Betrieb ist, muss in jedem Fall das
zuständige Eichamt informiert werden.
Waagen und Zusatzeinrichtungen ohne CE-Kennzeichnung dürfen im eichpflichtigen
Verkehr nicht verwendet werden.
Waagen, die auf eine bestimmte Eichzone (Fallbeschleunigung) geeicht wurden (Angabe
auf dem Kennzeichnungsschild), dürfen in anderen Eichzonen nicht ohne Nacheichung
eingesetzt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Benutzer einer Waage dafür zu sorgen,
dass sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wird. Dazu gehört auch die
Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei Änderungen, Ergänzungen
und Erweiterungen.
Hinweise zur Nacheichung
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen
der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in der Regel
2 Jahre. Preisauszeichnungswaagen haben eine Eichgültigkeitsdauer von 1 Jahr. Der
Zeitraum für die Eichgültigkeit beginnt mit der Inverkehrbringung (Aufstellung und
Inbetriebnahme). Siehe hierzu Kennzeichnungsschild (im vorliegenden Beispiel 2010, weil
Kennzeichnung CE 10).
Eichhinweise für nicht EG-Länder
Die gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder sind zu beachten.
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Abschaltbarer Kundenbon
Das Gerät bietet die Möglichkeit, den Ausdruck des Kundenbons zu unterdrücken.
Nach der EG-Rechtsverordnung 90/384/EWG für Waagen hat der Kunde gemäß Anhang 1,
Nr.14, Anspruch auf einen Beleg zur Überprüfung der Verkaufsvorgänge.
Deshalb sollte die Unterdrückung des Kundenbons nur dann aktiviert werden, wenn
sichergestellt ist, daß keinerlei Anforderungen des Kunden für den Ausdruck eines
Kundenbons bestehen.
6.142.98.5.00.04
In der Waage ist am Lastaufnehmer eine gelbe Sicherungsmarke
angebracht mit der Aufschrift "Geeicht von BIZERBA" (Ersteichung
von Bizerba). Die Nacheichungen sind entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vom Betreiber der Waage zu veranlassen.
Zum Gerät
M
(Messtechnik M).
2 - 3
2

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