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Tait TM8100 Bedienungsanleitung Seite 39

Betriebsfunkgeräte
Inhaltsverzeichnis

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verpflichtet sich, diesbezüglich alle geltenden
Gesetze und Bestimmungen zu erfüllen, darunter
die für das entsprechende Land geltenden
Ausfuhrgesetze und -bestimmungen.
11.3. RECHTEABTRETUNG UND UNTERVER-
GABE: Tait behält sich das Recht vor, seine Rechte
oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag per Untervergabe abzutreten bzw.
zu übertragen oder seine Rechte an Software zu
verpfänden oder zu verkaufen. Dies kann ohne
vorherige Inkenntnissetzung oder Einwilligung des
Lizenznehmers geschehen.
11.4. ANWENDBARES RECHT: Dieser Vertrag ist in
Übereinstimmung mit dem neuseeländischen
Recht auszulegen. Für alle Streitigkeiten zwischen
den Vertragsparteien bezüglich der Vertragsbe-
stimmungen sind die entsprechenden Gerichte in
Neuseeland zuständig. Tait kann jedoch Verfahren
wegen entsprechenden Vertragsverletzungen oder
zur Vollstreckung eines diesbezüglichen Urteils in
ein beliebiges anderes Land verlegen, das von Tait
zur Erfüllung oder Durchsetzung der entspre-
chenden Vertragsbedingungen oder für Klagen zu
diesbezüglichen Vertragsverletzungen als geeig-
net angesehen wird.
11.5. DRITTBEGÜNSTIGTE: Dieser Vertrag wird als
ausschließliche Rechtsbeziehung zwischen Tait und
Lizenznehmer abgeschlossen. Dritte können im
Rahmen dieses Vertrags keine Rechtsansprüche
geltend machen, und dieser Vertrag sieht keine
Drittbegünstigten vor. Ungeachtet des Vorstehen-
den ist jeder Lizenzgeber oder Anbieter von in
dieser Software enthaltener Drittanbietersoftware
ein unmittelbarer Drittbegünstigter dieses Vertrags
mit eigenen Rechtsansprüchen.
11.6. FORTBESTEHENDE GÜLTIGKEIT: Die Para-
graphen bzw. Absätze 4, 5, 6.3, 7, 8, 9, 10 und 11
gelten nach Ablauf oder Beendigung dieses
Vertrags weiter.
11.7. RANGORDNUNG: Beide Vertragsparteien
vereinbaren, dass bei Inkonsistenzen zwischen
diesem Vertrag und einem anderen zwischen den
Parteien bestehenden Vertrag der vorliegende
Vertrag hinsichtlich des betreffenden Vertrags-
punkts Vorrang hat.
11.8. SICHERHEIT: Tait wendet bei der Entwick-
lung und beim Schreiben der eigenen Software
sowie beim Erwerb von Drittanbietersoftware
angemessene Sorgfalt auf, um mögliche Sicher-
heitsschwachstellen zu minimieren. Obwohl bei
keiner Software Sicherheitsschwachstellen ausge-
schlossen werden können, ergreift Tait bei einer
festgestellten Sicherheitsschwachstelle die in
Paragraph 6 dieses Vertrags angegebenen
Maßnahmen.
11.9. EXPORT. Es ist dem Lizenznehmer untersagt,
unter diesen Bedingungen bereitgestellte vorgese-
hene Produkte, Dokumentation oder Software,
oder unmittelbar aus der Dokumentation oder
Software erstellte Produkte unmittelbar oder
mittelbar in ein Land zu übertragen, für das
Neuseeland oder ein entsprechendes anderes Land
eine Exportlizenz oder andere behördliche Geneh-
migung benötigt, ohne vorher eine solche Lizenz
oder Genehmigung zu erwirken.
11.10. SALVATORISCHE KLAUSEL: Sollten Teile
dieses Vertrags von einem Gericht oder einer
zuständigen Behörde als rechtswidrig oder unwirk-
sam beurteilt werden, bleibt davon die Wirksam-
keit der übrigen Vertragsbestimmungen vollständig
unberührt, als wären die als rechtswidrig oder
unwirksam beurteilten Teile nicht Bestandteil
dieses Vertrags. Tait ist berechtigt, die unwirksame
oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine
wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu
ersetzen, die den ursprünglichen Zweck und die
wirtschaftliche Wirkung dieses Vertrags erfüllt.
11.11. VERBRAUCHERGARANTIEN: Der Lizenz-
nehmer erkennt an, dass die mit diesem Vertrag
bereitgestellten Lizenzen dem Lizenznehmer zu
gewerblichen Zwecken erteilt werden und somit
die Verbrauchergarantien und andere geltende
Verbraucherschutzvorschriften hierfür unwirksam
sind.
11.12. UMFASSENDER CHARAKTER: Der Lizenz-
nehmer bestätigt, dass er diesen Vertrag gelesen
und verstanden hat, und er erkennt die Verbind-
lichkeit der enthaltenen Bestimmungen an. Darü-
ber hinaus erkennt der Lizenznehmer an, dass
dieser Vertrag die vollständige und ausschließliche
Vereinbarung zwischen ihm und Tait hinsichtlich
der Software darstellt, sofern keine anderweitige
schriftliche Vereinbarung zwischen Tait und dem
Lizenznehmer getroffen wurde. Dieser Vertrag
ersetzt alle vorhergehenden mündlichen oder
schriftlichen Angebote, Vereinbarungen und sons-
tigen Verhandlungen zwischen dem Lizenznehmer
und Tait bezüglich der Software und vorgesehenen
Produkte.
Tait Softwarelizenzvertrag 39

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