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Navigon 8410 Anwenderhandbuch Seite 112

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Anwenderhandbuch NAVIGON 8410
diejenigen Rechte, die zur generellen Nutzung dieser Programme als
Bestandteile der vertragsgegenständlichen Software notwendig sind
und die NAVIGON einzuräumen berechtigt ist. Ein Recht zu
Umarbeitung oder Weiterbearbeitung ist darin nicht enthalten.
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere
Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der
Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software
(Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind
dem Anwender untersagt, es sei denn, sie dienen der Beseitigung
schwerer Fehler, insbesondere solcher, die mit organisatorischen oder
sonstigen vertretbaren Hilfsmitteln nicht umgangen werden können.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder
verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher
Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von NAVIGON
unzulässig.
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Regelungen im
übrigen. Eine ungültige Regelung ist im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der
unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck
möglichst Nahe kommt.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der
Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auf dieses
Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung
verzichtet werden.
(3)
Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, im Hinblick auf
sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die
Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4)
Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen
der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als
Gerichtsstand vereinbart.
- 112 -
§ 8 Dekompilierung und Programmänderung
§ 9 Schlussbestimmungen
Anhang

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