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Allgemeine Anforderungen An Den Aufstellraum; Anforderungen Gemäß Muster-Feuerungsverordnung - Viessmann VITOGAS 100 Typ GS1B Planungsanleitung

Niedertemperatur-gas-heizkessel
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Planungshinweise
Auf Wunsch kann ein Monteur von Viessmann beim Zusammen-
bau (gegen Berechnung) behilflich sein; dazu müssen sich die
Segmente montagegerecht im Aufstellraum befinden.
Empfohlene Mindestwandabstände für Montage und Wartungs-
arbeiten siehe Datenblatt des Vitogas 100.

Allgemeine Anforderungen an den Aufstellraum

Keine Luftverunreinigungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
(z. B. enthalten in Sprays, Farben, Lösungs- und Reinigungs-
mitteln)
Kein starker Staubanfall
Keine hohe Luftfeuchtigkeit
Frostsicher und gut belüftet
Anforderungen gemäß Muster-Feuerungsverordnung
Der Aufstellraum muss den Vorgaben der Muster Feuerungsver-
ordnung entsprechen. Maßgebend sind die jeweiligen Landes-
bauordnungen und Feuerungsverordnungen der einzelnen
Bundesländer.
Verbrennungsluftversorgung
Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamt-Nenn-Wär-
meleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversor-
gung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen
aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung
haben.
Der Querschnitt der Öffnung muss bei 50 kW Nenn-Wärmeleis-
2
tung min. 150 cm
betragen. Für jedes über 50 kW Nenn-Wärme-
leistung hinausgehende kW Nenn-Wärmeleistung muss die
2
Öffnung um 2 cm
vergrößert werden.
Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen
sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens 2 Öffnun-
gen oder Leitungen aufgeteilt sein.
²
Summe aller Nennwärmeleistungen in kW
n
VITOGAS 100
(Fortsetzung)
Die Heizkessel dürfen in Räumen, in denen mit Luftverunreinigun-
gen durch Halogenkohlenwasserstoffe zu rechnen ist, nur auf-
gestellt werden, wenn ausreichende Maßnahmen ergriffen
werden, die für die Heranführung unbelasteter Verbrennungsluft
sorgen.
Werden diese Hinweise nicht beachtet, entfällt für auftretende
Schäden, die auf einer dieser Ursachen beruhen, die Gewähr-
leistung.
In Zweifelsfällen bitten wir, mit uns Rücksprache zu halten.
Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlos-
sen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicher-
heitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei
geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderli-
che Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht
verengt werden.
Feuerstätten größer 50 kW für flüssige und gasförmige
Brennstoffe
Bedingungen an Aufstellräume:
Keine anderweitige Nutzung, ausgenommen zur Aufstellung
von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Ver-
brennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen
Keine Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Öffnun-
gen für Türen
Türen dicht- und selbstschließend
Möglichkeit zum Lüften muss vorhanden sein
Davon abweichend dürfen die Feuerstätten auch in anderen Räu-
men aufgestellt werden, wenn die Nutzung dieser Räume dies
erfordert und die Feuerstätten sicher betrieben werden können.
Oder wenn diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die
allein dem Betrieb einer Feuerstätte sowie der Brennstofflagerung
dienen.
Notschalter
Brenner und Regelung des Vitogas 100 müssen durch einen
außerhalb des Aufstellraums angeordneten Schalter (Notschalter)
jederzeit abgeschaltet werden können.
Neben dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift NOT-
SCHALTER - FEUERUNG vorhanden sein.
Sicherheitsvorkehrungen
Bei in Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten müssen die Brenn-
stoffleitungen unmittelbar vor den Gasfeuerstätten mit folgenden
Sicherheitsvorrichtungen ausgerüstet sein:
Bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von mehr als
100 ºC muss die weitere Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt
werden.
Bis zu einer Temperatur von 650 ºC dürfen über einen Zeitraum
von mindestens 30 min nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luft-
volumenstrom, durch- oder ausströmen.
Feuerstätten müssen von Teilen aus brennbaren Baustoffen und
von Einbaumöbeln soweit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass
an diesen bei Nenn- Wärmeleistung der Feuerstätten keine höhe-
ren Temperaturen als 85 ºC auftreten können. Andernfalls muss
ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten werden.
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VIESMANN
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