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ophardt Santral Wave Handbuch Seite 39

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Inhaltsverzeichnis

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Für alle Lieferungen, auch aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich
die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarun gen bedürfen un-
serer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware bzw.
Leistungen gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend.
Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich
angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die
vom Käufer bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben. Dies gilt entsprechend für
Ergänzungen und änderungen von Verträgen.
Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen
und Zeichnungen in Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sind nur an-
nähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Modelle
und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
2. Fristen und Termine
Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich ausdrücklich
als verbindlich vereinbart worden sind.
Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, sei es, dass sie
bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkungen oder, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, voll von der Liefer-
bzw. Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen
nicht als verwirkt.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser, so-
weit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, auf 0,5% des Rechnungswertes
für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des verein-
barten Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Wird die Auslieferung eines versandbereiten Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers
oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, sind wir berechtigt, dem Käufer
pro angefangenem Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages des
betreffenden Liefergegenstandes in Rechnung zu stellen. Dem Käufer wird der Nachweis
gestattet, Aufwendungen seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
als die Pauschale. Weitergehende Rechte bleiben davon unberührt.
3. Versand und Gefahrenübergang/Versicherung
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht mit der übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte
Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Der übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Käufers.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig und
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Soweit nicht gesondert vereinbart, ist ein Skontoabzug in Höhe von 2% lediglich bei
Vorkassezahlung oder bei ungehindertem Zahlungseingang im Bankeinzugsverfahren
aufgrund uns erteilter Einzugsermächtigung, bei Vorliegen der nachstehenden Voraus-
setzungen möglich.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern alle bereits fälligen Rechnungen – ausgenom-
men solche, denen berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen – beglichen
sind
Als Berechnungsgrundlage ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten,
Frachten und sonstigen nicht skontierfähigen Leistungen maßgeblich.
Wechsel nehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zahlungshalber
und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen.
Eine Gutschrift von Scheck- und Wechselbeträgen erfolgt erst nach Einlösung,
Forderungsabtretungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und
ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt.
Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Entstehen nach Abschluss des Vertrages berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu
verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung erbringt und unsere fälligen Forderun-
gen - auch aus früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder
entsprechende Sicherheiten geleistet hat. Bestehen mehrere Forderungen gegen den
Käufer, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur bei unstrittigen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
6. Mängelhaftung
Beanstandungen wegen Mängeln der Ware, Falschlieferungen und Mengenabweichun-
gen – auch Zuviellieferungen – sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen
feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schrift-
lich geltend zu machen.
Für Mängel der Ware bzw. Leistung leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung
oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzerlieferung kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Käufer unter den in Ziff. 7.
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mängelansprüche verjähren, soweit wir nicht im Rahmen einer Herstellergarantie für
einen längeren Zeitraum eine Haftung übernommen haben, in einem Jahr ab Abliefer-
ung der Ware. In Abweichung davon verjähren Mängelansprüche bei einer Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in zwei Jahren. Dies gilt jedoch nicht,
sofern die Sache erst nach Ablauf der vorgenannten grundsätzlichen Verjährungsfrist
von einem Jahr für ein Bauwerk verwendet worden ist. In diesem Fall verjähren etwaige
Mängelansprüche nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung.
Wird eine gebrauchte Sache veräußert, haften wir nicht für etwaige Mängel, es sei
denn, wir haben die Mängel arglistig verschwiegen.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als
verein bart. öffentliche äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben
keine vertrags gemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht.
7. Haftung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schaden-
ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines
Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haften wir nur dann, soweit wesentliche Vertrags-
pflichten verletzt sind. Als wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten zu verste hen,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Haften wir nach vorhergehendem Satz für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die
Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Wird bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der Sache ver-
langt, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften Sache zu
dem Kaufpreis.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vom Leben,
Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen einer zwingenden Haftung auf Grund der
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Die Haftungsbeschränkungen gelten
ebenfalls nicht bei der Abgabe von Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt gerade
bezwecken, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum
geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber
erfüllt hat.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Ver-
wertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware nimmt der
Kunde für uns vor.
Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt,
so erwerben wir an der neuen Sache bzw. an dem vermischten Bestand Miteigentum
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt das so ent-
standene Allein- oder Miteigentum für uns. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vere-
inbart, dass der Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt und die Sache auch für uns
verwahrt.
Der Käufer darf die gelieferte Ware vor Eigentumserwerb nur im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren.
Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.
Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung und Beschlagnahme, hat
der Käufer unverzüglich schriftlich unter Beifügung von Abschriften der Pfändungspro-
tokolle anzuzeigen.
Der Käufer tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten sowie
etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen
seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns
gelieferten und vom Käufer veräußerten Ware zuzüglich 10%. Wir nehmen die Abtre-
tung hiermit an. übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherheiten
unsere Forderungen um mehr als die in Satz 1 genannten 10%, so verpflichten wir
uns, auf Verlangen des Käufers insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten
frei zugeben.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekan-
nt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer
erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt,
den Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu unterrichten. Dies gilt als Widerruf der
nachstehenden Einzugsermächtigung.
Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur
solange, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die
Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen
werden. Die eingezogenen Beträge hat der Käufer gesondert aufzubewahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Käufer.
Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Mon-
tage oder sonstige Verwertung.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist
Issum.
Für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem
Käufer ist ausschließlich das für Issum zuständige Amts- oder Landgericht zuständig.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder
teilweise auf Grund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
die nicht dem Schutze des Käufers dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame
Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksa-
men möglichst nahe kommt.
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